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§ 84 StGB schwere Körperverletzung<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Am ehesten bei § 84 Abs. 2 Z1 denkbar.<br />

11I. Schuld:<br />

IV: Sonderprobleme:<br />

Sämtliche Deliktsfälle des Abs. 2 setzen zumindest bedingten Körperverletzungs- (§ 83 Abs. 1) oder<br />

Misshandlungsvorsatz (§ 83 Abs. 2) voraus. Darüber hinaus muss bezüglich der in § 84 Abs. 2 Z 1-4<br />

genannten Tatmodalitäten mindestens bedingter Vorsatz ausdrücklich festgestellt werden -+<br />

Fahrlässigkeit genügt nicht.<br />

Versuch: Kommt bei §§ 83, 84 Abs. 2 in Betracht (Verletzungs- oder Misshandlungsvorsatz notwendig).<br />

Beteiligung: Funktionale Einheitstäterschaft -+ unmittelbare Täter. Abgrenzungen: Hat der Täter mit der<br />

Absicht gehandelt, schwer zu verletzen, besteht für sämtliche Qualifikationen des § 84 Exklusivität zu<br />

gunsten des § 87. Konkurrenzen: Zwischen den einzelnen Ziffern des Abs. 2 denkbar. Idealkonkurrenz<br />

zwischen Abs. 2 und den §§ 85 und 86 möglich.<br />

D. Die Sonderqualifikation des § 84 Abs. 3<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

Rowdyqualifikation; aggressiver Tätertyp; andere gleichgestellte Tätertypen; Sonderqualifikation;<br />

Verlangt werden drei selbstständige Körperverletzungsdelikte.<br />

Definition - erhebliche Gewalt: Erhebliche Gewalt iSd § 84 Abs. 3 wird angewendet, wenn der Täter<br />

beachtliche physische Kraft in einer Weise einsetzt, die beträchtliche Verletzungen und/oder<br />

erhebliche Schmerzen verursachen soll.<br />

11: Rechtfertigungsgründe: Eine erhebliche Gewaltanwendung, die durch Notwehr gerechtfertigt ist, scheidet als<br />

qualifikationsbegründende Tat iSd § 84 Abs. 3 aus.<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Vorsatz muss deliktsspezifisch vorliegen. Der Abs. 3 liegt nicht vor, wenn der Anlass (Tat ohne<br />

begreiflichen Anlass) die Gewaltanwendung auch aus der Sicht eines rechtstreuen Menschen verständlich,<br />

wenn auch nicht unbedingt entschuldbar erscheinen lässt.<br />

Versuch: Das Delikt des § 84 Abs. 3 ist in Versuchsform nicht begehbar! Beteiligung möglich. Konkurrenzen<br />

Idealkonkurrenz zum § 84 Abs. 1 und 2 und auch zu den §§ 85 und 86 denkbar. Diversion nur in besonders<br />

gelagerten Fällen möglich.<br />

Strafrecht BT<br />

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