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§ 127 StGB einfacher Diebstahl<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungsgründe scheiden beim Diebstahl nahezu gänzlich aus. Die Einwilligung des<br />

Gewahrsamsinhabers in die Wegnahme schließt den objektiven Tatbestand aus. Die Einwilligung des<br />

Eigentümers in die Zueignung schließt die Unrechtmäßigkeit der "Bereicherung" und damit den subjektiven<br />

Tatbestand aus.<br />

11I. Schuld: Tatvorsatz: Dolus eventualis bzgl der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache reicht.<br />

Unrechtsbewusstsein: Ein Verbotsirrtum kommt bei § 127 nicht allzu häufig in Betracht.<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Versuch: Gefordert wird der Beginn des Gewahrsamsbruch oder eine ausführungsnahe Handlung.<br />

Vollendung: Diebstahl ist mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet. Des Eintritts der Bereicherung<br />

bedarf es nicht. Tätige Reue gemäß § 167. Beteiligung: Funktionale Einheitstäterschaft -+ jeder Beteiligte<br />

haftet grundsätzlich nur für eigenes Unrecht und eigene Schuld. Beitragstäterschaft durch Unterlassen ist<br />

möglich. Als GarantensteIlungen kommen beim Diebstahl insb freiwillige Pflichtenübernahme und enge<br />

natürliche Verbundenheit in Betracht. Abgrenzungen: Sachbeschädigung, Veruntreuung (§ 133),<br />

Unterschlagung (§ 134), Dauernde Sachentziehung (§ 135) hier fehlt der Bereicherungsvorsatz, Unbefugter<br />

Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136), Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff), Raub (§§ 142<br />

f) der Räuber setzt qualifizierte Nötigungsmittel ein = entreißen eine Handtasche, Betrug (§§ 146 ff) in der<br />

Praxis häufig bei den Prüfungen gefürchtet sind die diffizilen Abgrenzungsprobleme von Diebstahl und<br />

Betrug -+ Fallkonstellationen: Ladendiebstahl =Selbstbedienungsladen, Warenhaus etc -+ Wer kleinere<br />

Dinge am Körper verbirgt begeht beim Passieren der Kasse nicht Betrug, sondern schon bereits beim<br />

Einstecken Diebstahl (beachte vertauschen der Preisetiketten ist Betrug). Trickdiebstahl =listig<br />

vorbereiteter und verdeckter Diebstahl. Maßgebendes Abgrenzungskriterium: Es kommt weniger auf den<br />

äußeren Akt des Gebens oder Nehmens an, als vielmehr auf die Willensrichtung des Opfers. Will dieses<br />

den Gewahrsam behalten, ist trotz Täuschung meist Diebstahl anzunehmen, will es dagegen - auf Grund<br />

einer Täuschung - den Gewahrsam oder das Eigentum übertragen, liegt darin idR die Vornahme der für<br />

den Betrug charakteristischen Vermögensverfügung. Missbrauch von Leistungsautomaten (§149 Abs. 2),<br />

Hehlerei (§ 164) =Wegen Hehlerei macht sich strafbar, wer sich ohne vorangehende Förderung der Vortat<br />

darauf beschränkt, die Beute nach Abschluss des Diebstahls zu übernehmen, zu transportieren, zu<br />

verstecken. Urkundendelikte (§§ 223 f bzw. § 229) Die meisten Urkunden sind nicht diebstahlsfähig<br />

(Ausnahme es sind Wertträger). Laut Teilen der L ist die Scheck und Bank 0 Mat Karte ein Wertträger wie<br />

ein vinkuliertes Sparbuch. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302). Konkurrenzen: Bei Betrug kann Ideal- oder<br />

Realkonkurrenz in Betracht kommen. Täuschungshandlungen (Deckungsstraftaten) können nicht zusätzlich<br />

Strafrecht BT Seite 56 von 147

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