Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 127 StGB einfacher Diebstahl<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Rechtfertigungsgründe scheiden beim Diebstahl nahezu gänzlich aus. Die Einwilligung des<br />
Gewahrsamsinhabers in die Wegnahme schließt den objektiven Tatbestand aus. Die Einwilligung des<br />
Eigentümers in die Zueignung schließt die Unrechtmäßigkeit der "Bereicherung" und damit den subjektiven<br />
Tatbestand aus.<br />
11I. Schuld: Tatvorsatz: Dolus eventualis bzgl der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache reicht.<br />
Unrechtsbewusstsein: Ein Verbotsirrtum kommt bei § 127 nicht allzu häufig in Betracht.<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Versuch: Gefordert wird der Beginn des Gewahrsamsbruch oder eine ausführungsnahe Handlung.<br />
Vollendung: Diebstahl ist mit der Begründung neuen Gewahrsams vollendet. Des Eintritts der Bereicherung<br />
bedarf es nicht. Tätige Reue gemäß § 167. Beteiligung: Funktionale Einheitstäterschaft -+ jeder Beteiligte<br />
haftet grundsätzlich nur für eigenes Unrecht und eigene Schuld. Beitragstäterschaft durch Unterlassen ist<br />
möglich. Als GarantensteIlungen kommen beim Diebstahl insb freiwillige Pflichtenübernahme und enge<br />
natürliche Verbundenheit in Betracht. Abgrenzungen: Sachbeschädigung, Veruntreuung (§ 133),<br />
Unterschlagung (§ 134), Dauernde Sachentziehung (§ 135) hier fehlt der Bereicherungsvorsatz, Unbefugter<br />
Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136), Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§§ 137 ff), Raub (§§ 142<br />
f) der Räuber setzt qualifizierte Nötigungsmittel ein = entreißen eine Handtasche, Betrug (§§ 146 ff) in der<br />
Praxis häufig bei den Prüfungen gefürchtet sind die diffizilen Abgrenzungsprobleme von Diebstahl und<br />
Betrug -+ Fallkonstellationen: Ladendiebstahl =Selbstbedienungsladen, Warenhaus etc -+ Wer kleinere<br />
Dinge am Körper verbirgt begeht beim Passieren der Kasse nicht Betrug, sondern schon bereits beim<br />
Einstecken Diebstahl (beachte vertauschen der Preisetiketten ist Betrug). Trickdiebstahl =listig<br />
vorbereiteter und verdeckter Diebstahl. Maßgebendes Abgrenzungskriterium: Es kommt weniger auf den<br />
äußeren Akt des Gebens oder Nehmens an, als vielmehr auf die Willensrichtung des Opfers. Will dieses<br />
den Gewahrsam behalten, ist trotz Täuschung meist Diebstahl anzunehmen, will es dagegen - auf Grund<br />
einer Täuschung - den Gewahrsam oder das Eigentum übertragen, liegt darin idR die Vornahme der für<br />
den Betrug charakteristischen Vermögensverfügung. Missbrauch von Leistungsautomaten (§149 Abs. 2),<br />
Hehlerei (§ 164) =Wegen Hehlerei macht sich strafbar, wer sich ohne vorangehende Förderung der Vortat<br />
darauf beschränkt, die Beute nach Abschluss des Diebstahls zu übernehmen, zu transportieren, zu<br />
verstecken. Urkundendelikte (§§ 223 f bzw. § 229) Die meisten Urkunden sind nicht diebstahlsfähig<br />
(Ausnahme es sind Wertträger). Laut Teilen der L ist die Scheck und Bank 0 Mat Karte ein Wertträger wie<br />
ein vinkuliertes Sparbuch. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302). Konkurrenzen: Bei Betrug kann Ideal- oder<br />
Realkonkurrenz in Betracht kommen. Täuschungshandlungen (Deckungsstraftaten) können nicht zusätzlich<br />
Strafrecht BT Seite 56 von 147