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§ 129 Diebstahl d. Einbr. od. mit Waffen Beteiligter eine Waffe bei sich führt, sondern auch, dass dies mit Gebrauchsabsicht geschieht. Ein Irrtum<br />
über das Bei-sieh-Führen oder die Gebrauchsabsicht des anderen schließt insoweit den Vorsatz und damit<br />
die Annahme der Z 4 aus.<br />
11. Sonderprobleme:<br />
Versuch: Es ist allein auf den Beginn der Wegnahme abzustellen und nicht auf einen etwaigen Einsatz der<br />
Waffe. Beteiligung: Zur Haftung unbewaffneter Beteiligter gilt das unter Tatbestand erwähnte.<br />
Abgrenzungen: Die Nötigungs- bzw. Raubnähe der Z 4 macht differenzierte Abgrenzungen gegenüber §<br />
131 und §§ 142 f erforderlich. Beachte geht der Täter von vornherein davon aus, dass er die Sache mit<br />
Hilfe der mitgeführten Waffe etc wegnehmen oder abnötigen muss, liegt schwerer Raub vor. Stößt der<br />
bewaffnete Dieb wider Erwarten auf Widerstand und gebraucht er die Waffe etc als Mittel der<br />
Sachbemächtigung, geht der bewaffnete Diebstahl in versuchten oder vollendeten schweren Raub über.<br />
Konkurrenzen: Idealkonkurrenz ist mit § 128 und 129 Z 1 bis 3 möglich. Privilegierungen: Die Nachsicht des<br />
Gesetzes gegenüber Diebstählen im Familienkreis endet bei § 129 Z 4.<br />
Delikt:<br />
§ 130 StGB gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl<br />
A. gewerbsmäßiger Diebstahl § 130 Satz 1 1. Fall und Satz 2<br />
I. Tatbestand:<br />
11. Sonderprobleme:<br />
Der Begriff ist in § 70 definiert. Die Absicht (§ 5 Abs. 2) muss auf die mehr oder weniger regelmäßige<br />
Begehung von Diebstählen vergleichbarer Art über einige Zeit hinweg gerichtet sein. Das (Zusatz-)<br />
Einkommen aus den Diebstählen muss die Bagatellgrenze überschreiten.<br />
Rückfall: Eine Strafverschärfung ist nach Maßgabe des § 39 möglich. Qualifikation: § 130 Satz 2 ist erfüllt,<br />
wenn der Täter Diebstähle gemäß § 128 oder § 129 gewerbsmäßig begehen will bzw. begangen hat.<br />
Beteiligung: Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur den, der dieses Merkmal verwirklicht. Nach der<br />
funktionalen Einheitstäterschaft muss jeder Täter bzw. Beteiligter in seiner Person alle objektiven und<br />
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen. Konkurrenzen: Gewerbsmäßiger Diebstahl kann tateinheitlieh<br />
mit den §§ 128, 129 und Bandendiebstahl zusammentreffen.<br />
Strafrecht BT<br />
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