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§ 129 Diebstahl d. Einbr. od. mit Waffen Beteiligter eine Waffe bei sich führt, sondern auch, dass dies mit Gebrauchsabsicht geschieht. Ein Irrtum<br />

über das Bei-sieh-Führen oder die Gebrauchsabsicht des anderen schließt insoweit den Vorsatz und damit<br />

die Annahme der Z 4 aus.<br />

11. Sonderprobleme:<br />

Versuch: Es ist allein auf den Beginn der Wegnahme abzustellen und nicht auf einen etwaigen Einsatz der<br />

Waffe. Beteiligung: Zur Haftung unbewaffneter Beteiligter gilt das unter Tatbestand erwähnte.<br />

Abgrenzungen: Die Nötigungs- bzw. Raubnähe der Z 4 macht differenzierte Abgrenzungen gegenüber §<br />

131 und §§ 142 f erforderlich. Beachte geht der Täter von vornherein davon aus, dass er die Sache mit<br />

Hilfe der mitgeführten Waffe etc wegnehmen oder abnötigen muss, liegt schwerer Raub vor. Stößt der<br />

bewaffnete Dieb wider Erwarten auf Widerstand und gebraucht er die Waffe etc als Mittel der<br />

Sachbemächtigung, geht der bewaffnete Diebstahl in versuchten oder vollendeten schweren Raub über.<br />

Konkurrenzen: Idealkonkurrenz ist mit § 128 und 129 Z 1 bis 3 möglich. Privilegierungen: Die Nachsicht des<br />

Gesetzes gegenüber Diebstählen im Familienkreis endet bei § 129 Z 4.<br />

Delikt:<br />

§ 130 StGB gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl<br />

A. gewerbsmäßiger Diebstahl § 130 Satz 1 1. Fall und Satz 2<br />

I. Tatbestand:<br />

11. Sonderprobleme:<br />

Der Begriff ist in § 70 definiert. Die Absicht (§ 5 Abs. 2) muss auf die mehr oder weniger regelmäßige<br />

Begehung von Diebstählen vergleichbarer Art über einige Zeit hinweg gerichtet sein. Das (Zusatz-)<br />

Einkommen aus den Diebstählen muss die Bagatellgrenze überschreiten.<br />

Rückfall: Eine Strafverschärfung ist nach Maßgabe des § 39 möglich. Qualifikation: § 130 Satz 2 ist erfüllt,<br />

wenn der Täter Diebstähle gemäß § 128 oder § 129 gewerbsmäßig begehen will bzw. begangen hat.<br />

Beteiligung: Die Gewerbsmäßigkeit belastet immer nur den, der dieses Merkmal verwirklicht. Nach der<br />

funktionalen Einheitstäterschaft muss jeder Täter bzw. Beteiligter in seiner Person alle objektiven und<br />

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen. Konkurrenzen: Gewerbsmäßiger Diebstahl kann tateinheitlieh<br />

mit den §§ 128, 129 und Bandendiebstahl zusammentreffen.<br />

Strafrecht BT<br />

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