16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von l!Jflkunden und<br />

Beweiszeichen<br />

Delikt:<br />

Vorbemerkungen zu<br />

§§ 223 ff:<br />

§§ 223ft 8tGB Vorbemerkungen zu den Urkunden<br />

Gewährschaftsträgerprinzip: Das moderne österr. Schrifttum und die neuere Rspr fassen unter der<br />

Bezeichnung Gewährschaftsträger gegenständliche Beglaubigungsformen zusammen, denen im<br />

Rechtsverkehr bestimmte Garantiefunktionen zugeschrieben werden und die deshalb durch entsprechende<br />

strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verbotsnormen insb gegen (Ver-)Fälschungen geschützt<br />

werden. Klassische Gewährschaftsträger sind Geld und vor allem Urkunden.<br />

Strukturen und Auswirkungen des Prinzips: Präzise Begriffsbildungen und Abgrenzungen. Diese<br />

Abgrenzung ist bereits auf der Tatbestandsebene und nicht etwa erst auf der Ebene der Konkurrenzen<br />

vorzunehmen, es ist also eine Frage der Deliktsauslegung und damit von Exklusivität.<br />

Autonomie der Gewahrschaftsträger: Die einzelnen Gewährschaftsträgertypen sind im Verhältnis<br />

zueinander autonom. Ebenso autonom, dh typen- und deliktsspezifisch ist im österr. Recht auch ihr<br />

jeweiliger Strafschutz konzipiert. Man spricht insoweit vom System des autonomen Fälschungsdelikts.<br />

Konkretisierung des Rechtsgutes: Das differenzierte Gewährschaftsträgerprinzip hat nicht nur Bedeutung<br />

für die Typenbildung, sondern erfüllt darüber hinaus auch die Funktion, Umfang und Reichweite des<br />

jeweiligen Strafschutzes festzulegen und zu begrenzen.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Institutionenschutz = Des Rechtsgut der §§ 223 ff wird meist als Zuverlässigkeit<br />

und Sicherheit des Rechtsverkehrs umschrieben. Bei allen Fälschungsdelikten geht es vorrangig um den<br />

Schutz anerkannter, institutionalisierter Beglaubigungsformen. IdS beruhen Zuverlässigkeit und Sicherheit<br />

des Rechtsverkehrs bei den §§ 223 f auf der Institution der Urkunde, bei § 225 auf der Institution des<br />

öffentlichen Beglaubigungszeichens, bei § 230 auf der Institution des Grenz- bzw. Wasserstandszeichens.<br />

Beachte: Bei Sicherheit des Rechtsverkehrs wird im Rahmen der Urkunden- und sonstigen<br />

Fälschungsdelikte daher nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als sie auf der institutionellen<br />

Garantie bestimmter Gewährschaftsträger beruht, die ihrerseits in sehr differenzierter Weise mit typen- und<br />

deliktsspezifischem Strafschutz ausgestattet sind. Individualinteressen, etwa vermögens- oder<br />

namensrechtliche Aspekte, werden durch die §§ 223 ff nicht mitgeschützt und haben deshalb auf die<br />

Interpretation keinen Einfluss. Tätige Reue: Bezogen auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung liegt<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 119 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!