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Zwölfter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von l!Jflkunden und<br />
Beweiszeichen<br />
Delikt:<br />
Vorbemerkungen zu<br />
§§ 223 ff:<br />
§§ 223ft 8tGB Vorbemerkungen zu den Urkunden<br />
Gewährschaftsträgerprinzip: Das moderne österr. Schrifttum und die neuere Rspr fassen unter der<br />
Bezeichnung Gewährschaftsträger gegenständliche Beglaubigungsformen zusammen, denen im<br />
Rechtsverkehr bestimmte Garantiefunktionen zugeschrieben werden und die deshalb durch entsprechende<br />
strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verbotsnormen insb gegen (Ver-)Fälschungen geschützt<br />
werden. Klassische Gewährschaftsträger sind Geld und vor allem Urkunden.<br />
Strukturen und Auswirkungen des Prinzips: Präzise Begriffsbildungen und Abgrenzungen. Diese<br />
Abgrenzung ist bereits auf der Tatbestandsebene und nicht etwa erst auf der Ebene der Konkurrenzen<br />
vorzunehmen, es ist also eine Frage der Deliktsauslegung und damit von Exklusivität.<br />
Autonomie der Gewahrschaftsträger: Die einzelnen Gewährschaftsträgertypen sind im Verhältnis<br />
zueinander autonom. Ebenso autonom, dh typen- und deliktsspezifisch ist im österr. Recht auch ihr<br />
jeweiliger Strafschutz konzipiert. Man spricht insoweit vom System des autonomen Fälschungsdelikts.<br />
Konkretisierung des Rechtsgutes: Das differenzierte Gewährschaftsträgerprinzip hat nicht nur Bedeutung<br />
für die Typenbildung, sondern erfüllt darüber hinaus auch die Funktion, Umfang und Reichweite des<br />
jeweiligen Strafschutzes festzulegen und zu begrenzen.<br />
Geschütztes Rechtsgut: Institutionenschutz = Des Rechtsgut der §§ 223 ff wird meist als Zuverlässigkeit<br />
und Sicherheit des Rechtsverkehrs umschrieben. Bei allen Fälschungsdelikten geht es vorrangig um den<br />
Schutz anerkannter, institutionalisierter Beglaubigungsformen. IdS beruhen Zuverlässigkeit und Sicherheit<br />
des Rechtsverkehrs bei den §§ 223 f auf der Institution der Urkunde, bei § 225 auf der Institution des<br />
öffentlichen Beglaubigungszeichens, bei § 230 auf der Institution des Grenz- bzw. Wasserstandszeichens.<br />
Beachte: Bei Sicherheit des Rechtsverkehrs wird im Rahmen der Urkunden- und sonstigen<br />
Fälschungsdelikte daher nicht schlechthin, sondern nur insoweit geschützt, als sie auf der institutionellen<br />
Garantie bestimmter Gewährschaftsträger beruht, die ihrerseits in sehr differenzierter Weise mit typen- und<br />
deliktsspezifischem Strafschutz ausgestattet sind. Individualinteressen, etwa vermögens- oder<br />
namensrechtliche Aspekte, werden durch die §§ 223 ff nicht mitgeschützt und haben deshalb auf die<br />
Interpretation keinen Einfluss. Tätige Reue: Bezogen auf die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung liegt<br />
Strafrecht BT<br />
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