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§ 229 StGB Urkundenunterdrückung<br />
111. Schuld: Der Tatvorsatz hat bei § 229 einen komplexen Inhalt. Der Täter muss nicht nur die Fakten erkennen,<br />
welche die Urkundeneigenschaft begründen, sondern auch jene Umstände, aus denen sich eine fremde<br />
Beweisführungsbefugnis ergibt. Parallelwertung in der Laiensphäre reicht aus. In sämtlichen Beziehungen<br />
genügt bedingter Vorsatz sowie hinsichtlich des Bewusstheitsgrades bloßes Begleitwissen.<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Vollendung: Das Delikt ist bereits in dem Zeitpunkt vollendet, in dem das Unterdrücken beginnt. Beendet ist<br />
die Tat erst mit der Rückgabe der Urkunde. In einem solchen Fall wird § 229 als Dauerstraftat begangen.<br />
Tätige Reue =Gemäß § 229 Abs. 2 ist straflos, wer freiwillig und rechtzeitig den dem Berechtigten aus §<br />
229 Abs. 1 drohenden Beweisnachteil abwendet. Abgrenzungen. Konkurrenzen: Verhältnis zu § 223. Die<br />
mitunter schwierige Abgrenzung von Verfälschen und Beschädigen ist Tatfrage und idR zugunsten von<br />
Exklusivität der Verfälschens zu lösen. Verhältnis zu Vermögensdelikten =In Hinblick auf die<br />
Unterschiedlichkeit der Rechtsgüter kann das mit Hilfe einer unterdrückten Urkunde begangene<br />
Vermögensdelikt mit § 229 in echter Konkurrenz zusammentreffen (z.8. §§ 146 ff). Nichts anderes gilt bei<br />
diebischer Wegnahme einer Urkunde, die zugleich Wertträger (z.B. Sparbuch, Telefonwertkarte) ist. Auch<br />
in solchen Fällen ist Idealkonkurrenz von §§ 127 ff und 229 anzunehmen (z.B. Wer eine fremde<br />
Brieftaschen stiehlt, das Geld und einen Pfandschein des Dorotheums behält, aber die Tasche und die<br />
darin befindlichen Ausweise und den Impfpass wegwirft, macht sich gemäß § 127 (Geld), § 135<br />
(Brieftasche), § 229 (Ausweise) sowie wegen des Pfandscheines sowohl gemäß § 127 als auch gemäß §<br />
229 strafbar. Beachte: Die Wegnahme eines fremden Kfz-Kennzeichens ist ausschließlich gemäß § 229 zu<br />
beurteilen, nach der stRspr dagegen primär gemäß § 127. Begehung durch einen Beamten =Ein Beamter<br />
der unter Ausnützung seines Amtes die Tat begeht, ist idR gemäß §§ 229, 313 zu bestrafen. Wenn er<br />
seinen zuvor begangenen Amtsmissbrauch durch eine Urkundenunterdrückung zu verschleiern sucht, ist er<br />
gemäß § 302 in Realkonkurrenz mit §§ 229, 313 zu bestrafen.<br />
Strafrecht BT Seite 137 von 147