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§ 136 StGB unbef, Gebr. v. Fahrzeugen der allgemeinen Lebenserfahrung alsbald wieder in den Gewahrsam des berechtigten zurückgelangt. Die<br />

Zäsur zum den §§ 127 ff liegt primär im subjektiven Bereich und betrifft den Zueignungs- (und<br />

Bereicherungs-) vorsatz. Gegenüber dem § 135 kommt es darauf an ob der Täter das Fahrzeug nur<br />

vorübergehend gebrauchen oder den anderen durch die dauernde Sachentziehung schädigen will. Ob die<br />

Ingebrauchnahme mit oder ohne Bruch des Gewahrsams geschieht, macht bei § 136 keinen<br />

Unterschied. Die Tat kann daher auch in Bezug auf anvertraute oder gewahrsamsfreie, z.B. vom Dieb<br />

verlassene Fahrzeuge begangen werden. Durch Ingebrauchhalten macht sich auch der weiterbenutzende<br />

Dritte strafbar. Definition - Berechtigter: Das ist jeder, dem eine eigene Befugnis zusteht, das Fahrzeug<br />

als Fortbewegungsmittel zu benutzen und andere vom Gebrauch auszuschließen (Berechtigter =<br />

Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer -+ gegenüber einem Rechtsbesitzer könnte sich der<br />

Eigentümer auch strafbar machen). Einwilligung: Der Täter muss das Fahrzeug ohne, aber nicht<br />

notwendiger Weise gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nehmen. Bei Überschreitung der<br />

Gebrauchserlaubnis muss die Gesamtsituation berücksichtigt werden. Die Anwendung der § 136 auf diesen<br />

Fall bedarf Fingerspitzengefühl (in dubio pro reo -+ fremdnützige Gebrauchserlaubnis =Auto beim Service,<br />

Probefahrt, geringer Spielraum; eigennützige Gebrauchserlaubnis =Mieter und Leasingnehmer ­<br />

Überschreitungen sind meist straflos)<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Im Einzelfall kann rechtfertigender Notstand oder mutmaßliche Einwilligung eingreifen.<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Qualifikationen:<br />

V. Strafausschließunggründe:<br />

Tatvorsatz: Bedingter Vorsatz auf vorübergehende Benutzung genügt.<br />

§ 136 Abs. 2 berücksichtigt insb den erhöhten modalen Unwert, bei § 136 Abs. 3 den erhöhten<br />

Erfolgsunwert. Der Abs. 2 überträgt die im §§ 129 bis 131 bezeichneten Deliktsqualifikationen auf den<br />

unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (Einbruch, gewerbsmäßige Tatbegehung, räuberischer Gebrauch<br />

von Fahrzeugen). In Abs. 3 sind Erfolgsqualifikationen gegeben. Der Täter muss solche Folgen daher<br />

wenigstens fahrlässig verursacht, wenn auch nicht unmittelbar selbst bewirkt haben. Vorsätzliche<br />

Beschädigung wird somit von Abs. 3 auch erfasst. Schadenshöhe: Reparabler Schäden sind die<br />

Reparaturkosten zu Grunde zulegen, bei irreparablen Schäden der Zeitwert zu Beginn der<br />

Ingebrauchnahme.<br />

1. Angehörigenprivileg: Der Berechtigte muss ein naher Angehöriger, insb Ehegatte, Elternteil, Bruder,<br />

Strafrecht BT<br />

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