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§ 136 StGB unbef, Gebr. v. Fahrzeugen der allgemeinen Lebenserfahrung alsbald wieder in den Gewahrsam des berechtigten zurückgelangt. Die<br />
Zäsur zum den §§ 127 ff liegt primär im subjektiven Bereich und betrifft den Zueignungs- (und<br />
Bereicherungs-) vorsatz. Gegenüber dem § 135 kommt es darauf an ob der Täter das Fahrzeug nur<br />
vorübergehend gebrauchen oder den anderen durch die dauernde Sachentziehung schädigen will. Ob die<br />
Ingebrauchnahme mit oder ohne Bruch des Gewahrsams geschieht, macht bei § 136 keinen<br />
Unterschied. Die Tat kann daher auch in Bezug auf anvertraute oder gewahrsamsfreie, z.B. vom Dieb<br />
verlassene Fahrzeuge begangen werden. Durch Ingebrauchhalten macht sich auch der weiterbenutzende<br />
Dritte strafbar. Definition - Berechtigter: Das ist jeder, dem eine eigene Befugnis zusteht, das Fahrzeug<br />
als Fortbewegungsmittel zu benutzen und andere vom Gebrauch auszuschließen (Berechtigter =<br />
Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer -+ gegenüber einem Rechtsbesitzer könnte sich der<br />
Eigentümer auch strafbar machen). Einwilligung: Der Täter muss das Fahrzeug ohne, aber nicht<br />
notwendiger Weise gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nehmen. Bei Überschreitung der<br />
Gebrauchserlaubnis muss die Gesamtsituation berücksichtigt werden. Die Anwendung der § 136 auf diesen<br />
Fall bedarf Fingerspitzengefühl (in dubio pro reo -+ fremdnützige Gebrauchserlaubnis =Auto beim Service,<br />
Probefahrt, geringer Spielraum; eigennützige Gebrauchserlaubnis =Mieter und Leasingnehmer <br />
Überschreitungen sind meist straflos)<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Im Einzelfall kann rechtfertigender Notstand oder mutmaßliche Einwilligung eingreifen.<br />
11I. Schuld:<br />
IV. Qualifikationen:<br />
V. Strafausschließunggründe:<br />
Tatvorsatz: Bedingter Vorsatz auf vorübergehende Benutzung genügt.<br />
§ 136 Abs. 2 berücksichtigt insb den erhöhten modalen Unwert, bei § 136 Abs. 3 den erhöhten<br />
Erfolgsunwert. Der Abs. 2 überträgt die im §§ 129 bis 131 bezeichneten Deliktsqualifikationen auf den<br />
unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (Einbruch, gewerbsmäßige Tatbegehung, räuberischer Gebrauch<br />
von Fahrzeugen). In Abs. 3 sind Erfolgsqualifikationen gegeben. Der Täter muss solche Folgen daher<br />
wenigstens fahrlässig verursacht, wenn auch nicht unmittelbar selbst bewirkt haben. Vorsätzliche<br />
Beschädigung wird somit von Abs. 3 auch erfasst. Schadenshöhe: Reparabler Schäden sind die<br />
Reparaturkosten zu Grunde zulegen, bei irreparablen Schäden der Zeitwert zu Beginn der<br />
Ingebrauchnahme.<br />
1. Angehörigenprivileg: Der Berechtigte muss ein naher Angehöriger, insb Ehegatte, Elternteil, Bruder,<br />
Strafrecht BT<br />
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