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B. Bandendiebstahl § 130 Satz 1 2. Fall<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
11. Sonderprobleme:<br />
Es sind keine Bagatellediebstähle erfasst.<br />
Definition - Diebesbande: Davon spricht man, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Vorsatz<br />
zusammenschließen, wiederholt selbstständige Diebstähle zu begehen, die im voraus nicht näher<br />
oder nur der Art nach bestimmt sind und nicht bloß geringfügig sein dürfen. Bagatelleschwelle: Ein<br />
Diebstahl ist geringfügig, wenn der Wert der Beute den für § 141 maßgebenden Betrag nicht wesentlich<br />
überschreitet. Der Betreffende muss nicht nur der Diebesbande angehören, sondern die Tat auch als<br />
Mitglied derselben begehen. Der Diebstahl muss Ausdruck der Bandenzugehörigkeit sein. Es ist<br />
gleichgültig ob das Mitglied als unmittelbarer Täter, Bestimmungs- oder Beitragstäter mitwirkt. Die<br />
Begehung muss unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds erfolgen, was einvernehmliches<br />
Mitagieren mindestens eines weiteren Mitgliedes voraussetzt. Die räumlich-zeitliche Anwesenheit des<br />
anderen Bandenmitgliedes am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe zur Tatzeit ist aus dem Gesetze<br />
nicht zwingend ableitbar und daher kein begriffliches Erfordernis.<br />
Gemäß § 278 Abs. 1 ist schon die Bildung einer Diebesbande strafbar, sofern die Tat (das Bandenziel) die<br />
Bagatellegrenze überschreitet. Beteiligung: Es können nur Bandenmitglieder bestraft werden.<br />
Konkurrenzen: Idealkonkurrenz mit anderen Diebstahlsqualifikationen, insb mit §§ 128 f, ist möglich und<br />
sogar die Regel. Mit Rücksicht auf das eigenständige Rechtsgut des § 278 ist echte Konkurrenz zwischen<br />
Bandenbildung und Bandendiebstahl anzunehmen.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
§ 131 StGB räuberischer Diebstahl<br />
Das Wesen dieses Delikts besteht in der Verteidigung der Diebesbeute mit den Mitteln des Räubers.<br />
Geschütztes Rechtsgut: § 131 schützt sowohl das Eigentum als auch die Willensfreiheit.<br />
Die Bestrafung setzt einen Diebstahl als Vortat, das Betretenwerden auf frischer Tat, den Einsatz von<br />
Raubmitteln und einen spezifizierten Bereicherungsvorsatz voraus. Vortat: Die Vortat muss ein Diebstahl<br />
gemäß §§ 127 bis 130 sein. Raub scheidet als Vortat aus. Der Diebsstahl muss vollendet, dh bereits<br />
neuer Gewahrsam gegründet worden sein. Wird der Täter vor oder während der Wegnahme betreten,<br />
Strafrecht BT<br />
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