16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B. Bandendiebstahl § 130 Satz 1 2. Fall<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

11. Sonderprobleme:<br />

Es sind keine Bagatellediebstähle erfasst.<br />

Definition - Diebesbande: Davon spricht man, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Vorsatz<br />

zusammenschließen, wiederholt selbstständige Diebstähle zu begehen, die im voraus nicht näher<br />

oder nur der Art nach bestimmt sind und nicht bloß geringfügig sein dürfen. Bagatelleschwelle: Ein<br />

Diebstahl ist geringfügig, wenn der Wert der Beute den für § 141 maßgebenden Betrag nicht wesentlich<br />

überschreitet. Der Betreffende muss nicht nur der Diebesbande angehören, sondern die Tat auch als<br />

Mitglied derselben begehen. Der Diebstahl muss Ausdruck der Bandenzugehörigkeit sein. Es ist<br />

gleichgültig ob das Mitglied als unmittelbarer Täter, Bestimmungs- oder Beitragstäter mitwirkt. Die<br />

Begehung muss unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds erfolgen, was einvernehmliches<br />

Mitagieren mindestens eines weiteren Mitgliedes voraussetzt. Die räumlich-zeitliche Anwesenheit des<br />

anderen Bandenmitgliedes am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe zur Tatzeit ist aus dem Gesetze<br />

nicht zwingend ableitbar und daher kein begriffliches Erfordernis.<br />

Gemäß § 278 Abs. 1 ist schon die Bildung einer Diebesbande strafbar, sofern die Tat (das Bandenziel) die<br />

Bagatellegrenze überschreitet. Beteiligung: Es können nur Bandenmitglieder bestraft werden.<br />

Konkurrenzen: Idealkonkurrenz mit anderen Diebstahlsqualifikationen, insb mit §§ 128 f, ist möglich und<br />

sogar die Regel. Mit Rücksicht auf das eigenständige Rechtsgut des § 278 ist echte Konkurrenz zwischen<br />

Bandenbildung und Bandendiebstahl anzunehmen.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 131 StGB räuberischer Diebstahl<br />

Das Wesen dieses Delikts besteht in der Verteidigung der Diebesbeute mit den Mitteln des Räubers.<br />

Geschütztes Rechtsgut: § 131 schützt sowohl das Eigentum als auch die Willensfreiheit.<br />

Die Bestrafung setzt einen Diebstahl als Vortat, das Betretenwerden auf frischer Tat, den Einsatz von<br />

Raubmitteln und einen spezifizierten Bereicherungsvorsatz voraus. Vortat: Die Vortat muss ein Diebstahl<br />

gemäß §§ 127 bis 130 sein. Raub scheidet als Vortat aus. Der Diebsstahl muss vollendet, dh bereits<br />

neuer Gewahrsam gegründet worden sein. Wird der Täter vor oder während der Wegnahme betreten,<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 63 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!