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§ 83 8tGB (leichte) Körperverletzung<br />

111. Schuld: Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination des § 83 Abs. 2 setzt mindestens bedingten Misshandlungsvorsatz<br />

und Fahrlässigkeit bezüglich der in Abs. 2 genannten Folgen voraus.<br />

Entschuldigender Notstand ist möglich (§ 10);<br />

IV. Sonderprobleme: Versuch; ev. Mangelnde Strafwürdigkeit (§ 42);<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

§ 84 8tGB schwere Körperverletzung<br />

BEACHTE: HL und die Rspr sind sich nicht einig, ob es sich bei dem § 84 Abs. 1 um Deliktsqualifikationen<br />

oder um Erfolgsqualifikationen iSd § 7 Abs. 2 handelt. Strittig ist somit ob bei mit bedingten Vorsatz<br />

zugefügten schweren Körperverletzungen der § 84 Abs. 1 zur Anwendung kommt. Die Rspr nimmt an, dass<br />

die Varianten des § 84 Abs. 1 nur Erfolgsqualifikationen sind. Dies wird damit begründet, dass in § 87 durch<br />

die dortige umfassende und ausschließliche Regelung der absichtlichen schweren Körperverletzung keine<br />

Anwendung mehr im § 84 Abs. 1 möglich ist. Somit ist für die schweren Körperverletzungen, die meistens<br />

mit bedingten Vorsatz zugefügt werden, kein Raum mehr in § 84 und in den §§ 85 ff. Vor allem beim<br />

Versuch lässt die Rspr keinen bedingten Versuch zur schweren Körperverletzung zu. Die führt dazu, dass<br />

dem Täter Absichtlichkeit iSd § 5 Abs. 2 nachgewiesen werden muss, um ihn der schweren versuchten<br />

Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 zu bestrafen. Absichtlichkeit ist jedoch sehr schwer und selten<br />

nachzuweisen, weshalb nur eine Strafbarkeit gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 übrig bleibt.<br />

Aufgrund dieses unerfreulichen Ergebnisses, ist der Meinung der hL den Vorzug zu geben und § 84<br />

Abs. 1 grundsätZlich (Ausnahme: Bei vorsätzlicher leichter Körperverletzung mit einer schweren<br />

Körperverletzung als Folge ist § 84 Abs. 1 als Erfolgsqualifikation anzuwenden -+ Anklage gemäß §§ 83<br />

Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1; dies entspricht dem Erfordernis der Doppelfunktion eines Teiles der L; Beachte<br />

dazu die Erläuterungen im BT I zu § 84 Abs. 1) als Deliktsqualifikation zu sehen! (-+ im Gutachten<br />

darauf hinweisen).<br />

A. § 84 Abs. 1 als Deliktsqualifikation<br />

Allgemeines:<br />

Geschütztes Rechtsgut: Die Unversehrtheit der körperlichen Integrität. Umfasst alle schweren<br />

Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen mit zumindest bedingtem Vorsatz.<br />

Strafrecht BT<br />

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