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§ 302 StGB Missbrauch d. Amtsgewalt fehlt es am Befugnismissbrauch. 2. Wenn der Beamte sein Verhalten - in Verkennung der Sach- oder<br />

Rechtslage - für rechtlich vielleicht doch noch vertretbar hält, missbraucht er seine Befugnis nicht<br />

wissentlich (bewusste Fahrlässigkeit).<br />

Zum wissentlichen Befugnismissbrauch genügt, dass der Beamte weiß, er verstoße gegen irgendwelche<br />

Vorschriften, wenn auch nur gegen Dienst- und Verfahrensvorschriften. Umgehung von Prüfungen: Der<br />

Beamte, der einen Hoheitsakt unter Umgehung einer vorgeschriebenen Prüfung vornimmt oder veranlasst,<br />

missbraucht seine Befugnisse wissentlich, mit Schädigungsvorsatz handelt er, wenn er weiß oder damit<br />

rechnet, sie werde negativ ausfallen. Wie die Prüfung wirklich ausgefallen wäre ist unerheblich, es kommt<br />

nur auf den Vorsatz an (z.B. Der Bürgermeister, der eine Baubewilligung ohne Bauverhandlung erteilt,<br />

missbraucht seine Befugnis wissentlich, aber mit Schädigungsvorsatz nur, wenn er es ernsthaft für möglich<br />

hält und sich damit abfindet, dass der Bau so nicht bewilligt werden dürfte. Wenn der Bürgermeister darauf<br />

vertraut, die Anrainer könnten auf der Bauverhandlung keine begründeten Einwendungen vorbringen, fehlt<br />

ihm der Schädigungsvorsatz. Der Bürgermeister, der eine Berufung im Einvernehmen mit dem<br />

Berufungswerber liegen lässt, bloß um Verhandlungen unter den Parteien zu ermöglichen, handelt<br />

jedenfalls ohne Schädigungsvorsatz).<br />

Die Vereitelung der eigenen Bestrafung ist kein Schaden iSd § 302. Ein Recht, Täter dafür zu bestrafen,<br />

dass sie sich der Bestrafung zu entziehen suchen, nimmt ein Rechtsstaat nicht in Anspruch.<br />

111. Sonderprobleme: Amtsmissbrauch auf Weisung: Weisungen sind nach Art. 20 Abs. 1 B-VG unverbindlich, wenn der<br />

Angewiesene durch deren Befolgung eine gerichtlich strafbare Handlung beginge. Weisungen können<br />

gerichtlich strafbare Handlungen nicht rechtfertigen. Beteiligung: Nichtbeamte oder Beamte, die der<br />

fragliche Hoheitsakt dienstlich nichts angeht, können sich am Amtsmissbrauch beteiligen. Der<br />

Bestimmungs- oder Beitragstäter muss wissen, dass der Hoheitsakt, zu den er bestimmt oder beiträgt,<br />

rechtlich nicht vertretbar ist, und muss darüber hinaus den Vorsatz haben, dh es wenigstens ernsthaft für<br />

möglich halten und sich damit abfinden, dass dadurch ein Schaden entsteht. Qualifikationen:<br />

Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer Wertqualifikation (über<br />

€ 40.000,--) bringt höhere Strafen. Konkurrenz: Der Amtsmissbrauch kann mit allgemeinen Delikten nicht<br />

konkurrieren. Allgemeine Deliktstypen, z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Urkundenunterdrückung, können<br />

durch Hoheitsakte idR nicht verwirklicht werden. Im übrigen sind Beamte für Schäden, die sie durch<br />

fehlerhafte Hoheitsakte anrichten, strafrechtlich nur nach § 302, also nur verantwortlich, wenn sie wider<br />

besseres Wissen handeln. Beamte müssen ja auch in schwierigen Fällen, also auch auf die Gefahr hin<br />

entscheiden, dass sich die eine oder andere Entscheidung eines Tages als falsch erweist.<br />

Strafrecht BT Seite 147 von 147

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