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§ 302 StGB Missbrauch d. Amtsgewalt fehlt es am Befugnismissbrauch. 2. Wenn der Beamte sein Verhalten - in Verkennung der Sach- oder<br />
Rechtslage - für rechtlich vielleicht doch noch vertretbar hält, missbraucht er seine Befugnis nicht<br />
wissentlich (bewusste Fahrlässigkeit).<br />
Zum wissentlichen Befugnismissbrauch genügt, dass der Beamte weiß, er verstoße gegen irgendwelche<br />
Vorschriften, wenn auch nur gegen Dienst- und Verfahrensvorschriften. Umgehung von Prüfungen: Der<br />
Beamte, der einen Hoheitsakt unter Umgehung einer vorgeschriebenen Prüfung vornimmt oder veranlasst,<br />
missbraucht seine Befugnisse wissentlich, mit Schädigungsvorsatz handelt er, wenn er weiß oder damit<br />
rechnet, sie werde negativ ausfallen. Wie die Prüfung wirklich ausgefallen wäre ist unerheblich, es kommt<br />
nur auf den Vorsatz an (z.B. Der Bürgermeister, der eine Baubewilligung ohne Bauverhandlung erteilt,<br />
missbraucht seine Befugnis wissentlich, aber mit Schädigungsvorsatz nur, wenn er es ernsthaft für möglich<br />
hält und sich damit abfindet, dass der Bau so nicht bewilligt werden dürfte. Wenn der Bürgermeister darauf<br />
vertraut, die Anrainer könnten auf der Bauverhandlung keine begründeten Einwendungen vorbringen, fehlt<br />
ihm der Schädigungsvorsatz. Der Bürgermeister, der eine Berufung im Einvernehmen mit dem<br />
Berufungswerber liegen lässt, bloß um Verhandlungen unter den Parteien zu ermöglichen, handelt<br />
jedenfalls ohne Schädigungsvorsatz).<br />
Die Vereitelung der eigenen Bestrafung ist kein Schaden iSd § 302. Ein Recht, Täter dafür zu bestrafen,<br />
dass sie sich der Bestrafung zu entziehen suchen, nimmt ein Rechtsstaat nicht in Anspruch.<br />
111. Sonderprobleme: Amtsmissbrauch auf Weisung: Weisungen sind nach Art. 20 Abs. 1 B-VG unverbindlich, wenn der<br />
Angewiesene durch deren Befolgung eine gerichtlich strafbare Handlung beginge. Weisungen können<br />
gerichtlich strafbare Handlungen nicht rechtfertigen. Beteiligung: Nichtbeamte oder Beamte, die der<br />
fragliche Hoheitsakt dienstlich nichts angeht, können sich am Amtsmissbrauch beteiligen. Der<br />
Bestimmungs- oder Beitragstäter muss wissen, dass der Hoheitsakt, zu den er bestimmt oder beiträgt,<br />
rechtlich nicht vertretbar ist, und muss darüber hinaus den Vorsatz haben, dh es wenigstens ernsthaft für<br />
möglich halten und sich damit abfinden, dass dadurch ein Schaden entsteht. Qualifikationen:<br />
Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit einem völkerrechtlichen Vertrag oder einer Wertqualifikation (über<br />
€ 40.000,--) bringt höhere Strafen. Konkurrenz: Der Amtsmissbrauch kann mit allgemeinen Delikten nicht<br />
konkurrieren. Allgemeine Deliktstypen, z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Urkundenunterdrückung, können<br />
durch Hoheitsakte idR nicht verwirklicht werden. Im übrigen sind Beamte für Schäden, die sie durch<br />
fehlerhafte Hoheitsakte anrichten, strafrechtlich nur nach § 302, also nur verantwortlich, wenn sie wider<br />
besseres Wissen handeln. Beamte müssen ja auch in schwierigen Fällen, also auch auf die Gefahr hin<br />
entscheiden, dass sich die eine oder andere Entscheidung eines Tages als falsch erweist.<br />
Strafrecht BT Seite 147 von 147