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166 sind ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 133 5tGB Veruntreuung<br />

Es handelt sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Identitätstheorie: Was nicht gestohlen<br />

werden kann, kann auch nicht veruntreut werden (strittiger Ansatz). Treubruchstheorie: In eigentlichen<br />

Vertrauensbruch liegt das Strafwürdige der Tat. -+ Vermögensbezügliche Treubruchstheorie. Die Tat wird<br />

als Vermögensdelikt verstanden. Strittig, da auch unkörperliche Vermögensbestandteile (wie Forderungen)<br />

miteinbezogen werden könnten -+ Sachbezügliche Treubruchstheorie = Zufolgen ist daher der von<br />

Lammasch schon für das StG entwickelten sachbezüglichen Treubruchstheorie.<br />

Geschütztes Rechtsgut ist danach nicht das Vermögen schlechthin, sondern - wie bei § 127 und § 134 ­<br />

das Eigentum. Tatobjekt ist ausschließlich eine fremde Sache. Der charakteristische Unwert der<br />

Veruntreuung liegt darin, dass der Täter eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über eine fremde Sache<br />

zu einer treuwidrigen sachbezüglichen Disposition ausnützt (treuwidrige Verwahrung).<br />

Tatobjekt: Anvertrautes Gut ist stets ein körperlicher Gegenstand (Sache). Die Sache muss beweglich sein.<br />

Die Sache muss einen nicht unerheblichen Tauschwert besitzen. Urkunden werden wie bei § 127 nur die<br />

eigentlichen Wertträger, nicht aber bloße Forderungsträger erfasst. Fremdheit wird nicht ausdrücklich<br />

erwähnt, wird aber vorausgesetzt. Definition - fremde Sache: Eine Sache ist fremd (iSd §§ 133 f), wenn<br />

sie entweder im (juristischen) Eigentum eines anderen steht oder zumindest wirtschaftlich nicht<br />

zum freien Vermögen des Täters gehört (z.B. Treunehmer kann sich gemäß § 133 strafbar machen,<br />

wenn er mit der ihm anvertrauten Sache treuwidrig verfährt, obwohl er als Treuhänder (Sicherungsnehmer)<br />

volles, dh juristisches Eigentum erlangt hat.) Definition - Anvertrauen: Eine Sache ist anvertraut, wenn<br />

sie im exklusiven Gewahrsam einer Person steht, welche verpflichtet ist, die Sache im fremden<br />

Interesse zu verwahren, zurückzustellen oder an Dritte weiterzuleiten, wobei Anvertrauender und<br />

Berechtigter nicht ident sein müssen. Definition - exklusiver Gewahrsam: Exklusiver Gewahrsam ist<br />

idR mit Alleingewahrsam identisch und bedeutet, dass jedenfalls der Anvertrauende vom<br />

Gewahrsam gänzlich ausgeschlossen sein muss. Das Bestehen bloß nachgeordneten (Mit-)<br />

Gewahrsams eines Dritten schließt eine Veruntreuung durch den Inhaber des übergeordneten Gewahrsams<br />

nicht aus. Der exklusive Gewahrsam muss auf legale Art und Weise begründet worden sein. Sachbezogene<br />

Fürsorgepflicht: Indem er die Sache im Fremden Interesse verwahren, zurückstellen oder an Dritte<br />

weiterleiten muss, hat er bestimmte sachbezügliche Fürsorgepflichten übernommen. Die sachbezügliche<br />

Strafrecht BT<br />

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