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Vorbemerkungen zu §§ 223 ff:<br />

erkennen und tragen nach Form, Funktion und Inhalt den Stempel der Rechtserheblichkeit gewissermaßen<br />

auf der Stirn. Man kann sie als Verkehrsmarken bezeichnen (z.B. Verkehrsmarken sind sämtliche<br />

Fahrscheine der ÖBB oder anderer öffentlicher oder privater Verkehrsbetriebe. Flugtickets, Kino-, Theaterund<br />

Ballkarten, Gepäckscheine usw.) Beachte: Fahrscheine und Fahrkarten, Eintrittskarten etc würden bei<br />

rein formaler Betrachtung sogar unter den Wertpapierbegriff des § 224 fallen und damit einen in dieser<br />

Höhe sachlich nicht zur rechtfertigenden Strafschutz genießen ~ teleologische Reduktion. Amtliche<br />

Wertzeichen = Briefmarken, Stempelmarken, Gerichtskostenmarken und andere amtliche Wertzeichen sind<br />

keine Urkunden iSd § 74 Z 7, sondern bilden Gewährschaftsträger sui generis. Bei ihnen steht der<br />

formalisierte Nachweis der Entrichtung von Gebühren oder sonstigen Abgaben im Vordergrund. Spielgeld =<br />

Jetons im Spielkasino bilden eine Art privates Ersatzgeld. Sie sind aber kein allgemeiner Wertmesser und<br />

besitzen nur eine sehr begrenzte bloß unternehmens- und funktionsspezifische Umlauffunktion. Auch<br />

erfüllen sie weder den Urkundenbegriff noch gehören sie sonst zu den strafrechtlichen vor (Ver-)Fälschung<br />

geschützten Gewährschaftsträgern. Benützermarken = Weder Urkundenfunktion noch -qualität besitzen idR<br />

Benützermarken (z.B. Golfmünzen, Duschmarken). Ebenso wenig codierte Schlüsselkarten. Bei ihnen geht<br />

es um bloße Schließ- nicht um Erklärungsfunktion.<br />

4. Maschinenlesbare Karten, insb Ausweis-, Zahlungs- und Kundenkarten: Zur Urkundenqualität =<br />

Ausweiskarten; An die Stelle des Ausweispapiers ist vielfach die maschinenlesbare Ausweiskarte aus<br />

Kunststoff, insb Plastik, getreten (z.B. Impfpässe, Blutspendeausweis usw.) Zahlungskarten =<br />

Zahlungskarten sind maschinenlesbare Karten, die ihren Aussteller erkennen lassen sowie dazu<br />

berechtigen, Leistungen des Kartenausstellers oder eines Dritten bargeldlos in Anspruch zu nehmen, und<br />

durch besondere Sicherungsvorkehrungen, insb Codierung, gegen Nachahmung geschützt sind.<br />

Personengebundene Zahlungskarten = Die beiden wichtigsten personenbezogenen Zahlungskarten sind<br />

die Scheckkarte und die Kreditkarte, die beide Urkundenqualität aufweisen. Inhabertaugliche<br />

Zahlungskarten = Auch nicht personenbezogene jederzeit übertragbare Zahlungskarten wie<br />

Mehrfahrtenkarten (z.B. U-Bahn, Straßenbahn), Telefonwertkarten, Parkwertkarten, Mensa- und Copycards<br />

besitzen idR Urkundenqualität. Voraussetzung ist das ein erkennbarer Aussteller dem Inhaber der Karte<br />

das Recht bescheinigt, mit ihrer Hilfe bestimmte im Voraus bezahlte Leistungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Beachte: Die inhabertauglichen Zahlungskarten unterscheiden sich von einfachen Fahrkarten,<br />

Eintrittskarten und ähnlichen Verkehrsmarken im Grunde nur durch zusätzliche formale Eigenschaften wie<br />

Maschinenlesbarkeit und idR Mehrfachverwendbarkeit, nicht aber in ihrem Wesen und ihrer Funktion.<br />

Kundenkarten =Kunden- bzw. Konsumentenkarten, etwa von Banken, Handelsunternehmen (z.B. Metro,<br />

Ikea) oder Regionalverbänden (z.B. Kärtner Card) sind schon im Hinblick auf ihre Ausweisfunktion idR<br />

Strafrecht BT<br />

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