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§ 141 Entwendung Entwendungen eine Zusammenrechnung aus. Hat der Täter jedoch durch fortgesetzte Tat (ein und dieselbe<br />
Tat) die Geringwertigkeitsgrenze des § 141 überschritten, so kommt Diebstahl in Betracht. Bei Beteiligung<br />
mehrerer stellt die hM auf die Gesamtbeute ab. Tathandlung und erweiterter Vorsatz: Es muss der gesamte<br />
objektive und subjektive Tatbestand des jeweiligen entwendungsbegründenden Delikts (§§ 127, 133, 134<br />
etc) erfüllt sein. Daher darf nicht vorschnell bezüglich des § 141 privilegiert werden, was nicht einmal den<br />
Tatbestand der §§ 127, 133, 134 etc erfüllt (Zuerst das mögliche Delikt prüfen und danach privilegieren.).<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Sie kommen soweit in Betracht, als sie bei den jeweiligen entwendungsfähigen Delikten denkbar sind.<br />
111. Schuld:<br />
IV. Strafausschließungsgrund:<br />
V. Sonderprobleme:<br />
Tatvorsatz: Dolus eventualis muss sowohl auf die einzelnen Tatbildmerkmale des jeweiligen Delikts als<br />
auch auf die Geringwertigkeit des Tatobjektes gerichtet sein. Hält der Täter das Tatobjekt irrtümlich für<br />
höherwertig, fehlt insoweit der privilegierende Tatvorsatz, und der Täter ist wegen Diebstahls etc zu<br />
bestrafen (beachte auch umgekehrt denkbar, objektiv § 127 subjektiv § 141 -+ Bestrafung nach § 141).<br />
Schuldmerkmale: Definition - aus Not: Wer die Tat begeht, weil er "nicht mehr ein noch aus weiß", wie<br />
er den eigenen Unterhalt oder den seiner Familie decken soll, handelt aus Not. Nach allgemeiner<br />
Ansicht handelt aus Not, wer mittellos ist und schon lange nichts mehr gegessen hat. Unter den<br />
Voraussetzungen des § 10 kann die Tat sogar entschuldigt sein. Definition - aus Unbesonnenheit:<br />
Unbesonnenheit liegt vor, wenn der Täter einem spontanen Tatanreiz nachgibt und etwas tut, was<br />
sonst nicht seine Art ist. Definition - zur Befriedigung eines Gelüstes: Aus diesem Motiv handelt, wer<br />
ein eigenes gegenwärtiges Bedürfnis, das sich auf eine bestimmte Sache bezieht, sofort oder<br />
zumindest alsbald befriedigen will. Auch eine immer wiederkehrende "Lust" ist ein Gelüste.<br />
Das Angehörigenprivileg gemäß Abs. 3 entspricht im wesentlichen der Regelung des § 136 Abs. 4 Satz 1 1.<br />
Fall und beruht auf ähnlichen Erwägungen.<br />
Versuch, tätige Reue, Beteiligung, Abgrenzungen, Ermächtigung, Mangelnde Strafwürdigkeit siehe<br />
Lehrbuch (keine Besonderheiten).<br />
B. Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen § 141 Abs. 4<br />
I. Tatbestand:<br />
Tatobjekt: Schotter, Torf, Lehm, Steine, Bäume, Getreide, Weintrauben, Beeren, Pilze usw.<br />
Strafrecht BT<br />
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