16.11.2013 Aufrufe

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

Download - Open Courseware - JKU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 141 Entwendung Entwendungen eine Zusammenrechnung aus. Hat der Täter jedoch durch fortgesetzte Tat (ein und dieselbe<br />

Tat) die Geringwertigkeitsgrenze des § 141 überschritten, so kommt Diebstahl in Betracht. Bei Beteiligung<br />

mehrerer stellt die hM auf die Gesamtbeute ab. Tathandlung und erweiterter Vorsatz: Es muss der gesamte<br />

objektive und subjektive Tatbestand des jeweiligen entwendungsbegründenden Delikts (§§ 127, 133, 134<br />

etc) erfüllt sein. Daher darf nicht vorschnell bezüglich des § 141 privilegiert werden, was nicht einmal den<br />

Tatbestand der §§ 127, 133, 134 etc erfüllt (Zuerst das mögliche Delikt prüfen und danach privilegieren.).<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Sie kommen soweit in Betracht, als sie bei den jeweiligen entwendungsfähigen Delikten denkbar sind.<br />

111. Schuld:<br />

IV. Strafausschließungsgrund:<br />

V. Sonderprobleme:<br />

Tatvorsatz: Dolus eventualis muss sowohl auf die einzelnen Tatbildmerkmale des jeweiligen Delikts als<br />

auch auf die Geringwertigkeit des Tatobjektes gerichtet sein. Hält der Täter das Tatobjekt irrtümlich für<br />

höherwertig, fehlt insoweit der privilegierende Tatvorsatz, und der Täter ist wegen Diebstahls etc zu<br />

bestrafen (beachte auch umgekehrt denkbar, objektiv § 127 subjektiv § 141 -+ Bestrafung nach § 141).<br />

Schuldmerkmale: Definition - aus Not: Wer die Tat begeht, weil er "nicht mehr ein noch aus weiß", wie<br />

er den eigenen Unterhalt oder den seiner Familie decken soll, handelt aus Not. Nach allgemeiner<br />

Ansicht handelt aus Not, wer mittellos ist und schon lange nichts mehr gegessen hat. Unter den<br />

Voraussetzungen des § 10 kann die Tat sogar entschuldigt sein. Definition - aus Unbesonnenheit:<br />

Unbesonnenheit liegt vor, wenn der Täter einem spontanen Tatanreiz nachgibt und etwas tut, was<br />

sonst nicht seine Art ist. Definition - zur Befriedigung eines Gelüstes: Aus diesem Motiv handelt, wer<br />

ein eigenes gegenwärtiges Bedürfnis, das sich auf eine bestimmte Sache bezieht, sofort oder<br />

zumindest alsbald befriedigen will. Auch eine immer wiederkehrende "Lust" ist ein Gelüste.<br />

Das Angehörigenprivileg gemäß Abs. 3 entspricht im wesentlichen der Regelung des § 136 Abs. 4 Satz 1 1.<br />

Fall und beruht auf ähnlichen Erwägungen.<br />

Versuch, tätige Reue, Beteiligung, Abgrenzungen, Ermächtigung, Mangelnde Strafwürdigkeit siehe<br />

Lehrbuch (keine Besonderheiten).<br />

B. Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen § 141 Abs. 4<br />

I. Tatbestand:<br />

Tatobjekt: Schotter, Torf, Lehm, Steine, Bäume, Getreide, Weintrauben, Beeren, Pilze usw.<br />

Strafrecht BT<br />

Seite 75 von 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!