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§ 224 StGB Fälschung bes. ges. Urk. - jene tatsächlichen Umstände sowie deren sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt erkennt, aus denen<br />

ein Jurist folgert, dass die Urkunde eine öffentliche sei. Erkennt er diese Umstände oder ihren<br />

Bedeutungsgehalt ausnahmsweise nicht, kann ein solcher Irrtum - insb über das Qualifikationsmerkmal<br />

öffentliche Urkunde - die Strafbarkeit gemäß § 224 ausschließen, ohne jedoch jene gemäß § 223 zu<br />

berühren. Dagegen: Hält der Täter etwa eine einfache amtliche Urkunde irrtümlich für eine öffentliche ist er<br />

ebenfalls nur gemäß § 223 zu bestrafen und nicht wegen Versuchs des § 224, da bezüglich der<br />

Qualifikationen insoweit ein Wahndelikt vorliegt.<br />

VI. Sonderprobleme:<br />

Versuch: dazu siehe zunächst Ausführungen zum § 223. Beachte: Bei ge- oder verfälschten Ausweis- oder<br />

Kfz-Papieren begründet erst der Beginn der Ausweisleistung, nicht etwa schon das Beisichführen, Versuch<br />

gemäß §§ 15, 223 Abs. 2, 224 (Aber eventuell ist § 223 Abs. 1 iVm § 224 einschlägig.). Absolut<br />

untauglicher Versuch wird häufig, aber idR vergeblich eingewendet. Abgrenzungen, Konkurrenzen dazu<br />

siehe Ausführungen zu § 223. Verhältnis zu §§ 225, 237 und 238: Aufgrund der Autonomie der<br />

Fälschungsdelikte besteht Exklusivität zugunsten der drei genannten Strafvorschriften. Verhältnis zu §§<br />

228,311: Bei beiden Delikten geht es ausschließlich um den Schutz der Wahrheit von öffentlichen<br />

Urkunden. Wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke ist Ideal- bzw. Realkonkurrenz mit §§ 223,224<br />

möglich.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

§ 229 5tGB Urkundenunterdrückung<br />

Geschütztes Rechtsgut: Geschützt wird das Vertrauen auf den Fortbestand der Beweisfunktion von<br />

Urkunden, falls und solange an ihnen ein rechtliches Beweisführungsbefugnis verdichtetes fremdes<br />

Beweisführungsinteresse besteht. § 229 erfüllt gegenüber § 223 ergänzende Funktionen und ist wie jener<br />

ein Delikt gegen die Allgemeinheit mit der Modifikation, dass Dauer und Umfang dieses Strafschutzes der<br />

Disposition des bzw. der Urkundenberechtigten unterliegen. Alle drei Tathandlungen des § 229 sind<br />

rechtlich gleichwertig. Es handelt sich um ein alternatives Mischdelikt.<br />

I. Tatbestand: Tatobjekt: Maßgebend ist der dreigliedrige strafrechtliche Urkundenbegriff (§ 74 Z 7) mit allen seinen<br />

Typen, Distinktionen und Begrenzungen (z.B. Führerscheine, Kfz-Zulassungen, Sparbücher,<br />

Zahlungskarten, Kfz-Kennzeichentafeln). § 229 bezieht sich nur auf echte unverfälschte Urkunden. Es ist<br />

nicht Aufgabe dieses Deliktes, jene Falsifikate zu schützen, deren Hintanhaltung die §§ 223f gerade dienen.<br />

Ein Falsifikat könnte aber ein Beweismittel für ein Verfahren sein und seine Unterdrückung unter § 295<br />

Strafrecht BT Seite 134 von 147

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