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§ 229 StGB Urkundenunterdrückung Verfälschens und somit gegen eine nicht vom Gesetzgeber zusinnbare Doppelbestrafung zu Lasten des<br />
Verfälschers. Insb in den Fällen, in denen das Beschädigen nur ein unselbständiger Teilakt der intendierten<br />
Verfälschung ist, kommt eine gesonderte Beurteilung gemäß § 229 nicht in Betracht. Nach der<br />
Konkurrenzlösung wird § 229 bei solcher Sachlage von § 223 verdrängt.<br />
Beachte: Grenz- und Zweifelsfälle lassen sich oft nur unter Mitberücksichtigung von Tatvorsatz und<br />
erweiterten Vorsatz entscheiden. Will sich der Täter mit der bloßen Beeinträchtigung der Beweisfunktion<br />
begnügen, kommt § 229 in Betracht, will er dagegen der Urkunde unter Inanspruchnahme von<br />
Ausstelleranschein einen anderen Inhalt geben, ist er gemäß §§ 223f zu verurteilen -+ es handelt sich<br />
somit um eine Tatfrage (z.B. Wer in seinen Pass beim Gültigkeitsdatum bis 1992 die 2 ausradiert, um sich<br />
gegebenenfalls auf eine längere Gültigkeitsdauer zu berufen, begnügt sich mit der bloßen Beeinträchtigung<br />
der bisherigen Beweisfunktion (§ 229). Wer dagegen aus der 2 eine 9 macht, um die Gültigkeitsdauer unter<br />
Inanspruchnahme von Ausstelleranschein zu verlängern, begeht eine Urkundenverfälschung gemäß §§<br />
223,224.).<br />
Definition - Unterdrücken: Es umfasst alle Handlungen, die anders als durch Vernichten oder<br />
Beschädigen den Berechtigten um die Möglichkeit bringen, sich der Urkunde zu Beweiszwecken zu<br />
bedienen. Das Unterdrücken ist eine Generalklausel und erfüllt Auffangfunktion. Es kann durch<br />
Wegnahme, Wegwerfen, Deponieren auf dem Gehsteig, Verstecken, Ableugnen des Besitzes,<br />
Herausgabeverweigerung oder sonstiges Vorenthalten erfolgen. Weiterunterdrücken = Einer findet eine<br />
Scheckkarte und behält sie -+ § 229.<br />
Erweiterter Vorsatz: Gebrauchsverhinderungsvorsatz = § 229 ist ein Delikt mit überschießender<br />
Innentendenz. Der Täter muss mit dem Vorsatz handeln, zu verhindern, dass der Berechtigte die Urkunde<br />
im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebrauchen kann. Bedingter Vorsatz genügt, aber nicht das bloße<br />
Vergessen der Rückgabe. Beachte: Die Anforderungen an den Gebrauchsverhinderungsvorsatz sind eher<br />
gering. IdR genügt bloßes Begleitwissen (z.B. Handtaschendieb wirft fremden Reisepass weg, Autodieb<br />
montiert fremdes Kfz - Kennzeichen ab). Abgrenzungsfunktion :: Bezugspunkt des erweiterten Vorsatzes<br />
ist wie bei § 223 der Rechtsverkehr. Damit scheiden Handlungen für den § 229 aus, in denen die<br />
tätergewollte Gebrauchsverhinderung allein den Bereich des Persönlichen und des Zwischenmenschlichen<br />
betrifft.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Nach Zweck und Wortlaut ("nicht allein verfügen darf") gehört § 229 zu jenen Delikten, bei denen sich eine<br />
Einwilligung schon auf Tatbestandsebene limitierend auswirkt.<br />
Strafrecht BT Seite 136 von 147