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Zehnter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit<br />

Delikte:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§§ 201 bis 203 8tGB Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung und Begehung in der<br />

Ehe oder Lebensgemeinschaft<br />

Die Vergewaltigung und die geschlechtliche Nötigung sind gemäß § 201 f Sonderfälle der Nötigung, bei<br />

denen das Nötigungsziel in der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung besteht. Die<br />

Vergewaltigung gemäß § 201 ist ihrerseits ein Sonderfall der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202.<br />

Innerhalb der Vergewaltigung ist die schwere Begehungsform gemäß § 201 Abs. 1 wiederum eine<br />

Qualifikation gegenüber § 201 Abs. 2. Die Strafdrohung reicht bei § 202 im Grundtatesstand bis drei Jahre,<br />

bei § 201 Abs. 2 bis fünf Jahre und bei § 201 Abs. 1 bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Die §§ 201, 202 schützen die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit in<br />

Kombination mit der sexuellen Integrität.<br />

Entgegen der gesetzlichen Reihenfolge ist der Grundtatbestand der sexuellen Nötigung in § 202 enthalten.<br />

Ungeachtet dessen kann es bei der Beurteilung eines konkreten Falles aber häufig zweckmäßig sein, mit<br />

der Prüfung des schwersten Tatbestands gemäß § 201 zu beginnen und erst bei Verneinung anschließend<br />

auf § 201 Abs. 2 bzw. bei erneuter Verneinung auf § 202 zurückzugreifen. Geschlechtliche Nötigung § 202:<br />

Der Grundtatbestand einer geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 ist gegeben, wenn der Täter Gewalt<br />

oder gefährliche Drohung einsetzt und dadurch das Opfer entweder zur Vornahme einer geschlechtlichen<br />

Handlung (aktives Verhalten) oder zur Duldung einer solchen (passives Verhalten) nötigt. Der Tatbestand<br />

ist sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite geschlechtsneutral gefasst. Nötigungsmittel =Tatmittel Gewalt<br />

oder gefährliche Drohung decken sich mit jenen der allgemeinen Nötigung. Nötigungsziel: Dieses besteht in<br />

der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer<br />

geschlechtlichen Handlung zwischen Täter und Opfer kommt. Erfasst wird vielmehr auch eine Nötigung zu<br />

einer geschlechtlichen Handlung mit einem Dritten sowie zur Vornahme einer solchen Handlung an sich<br />

selbst (unter Beisein des Täters). Einwilligung =Ist jemand mit einer bestimmten sexuellen Handlung von<br />

sich aus einverstanden, schließt dies eine Nötigung zu ihr tatbestandlich aus. Anwendungsbereich: Der<br />

Hauptanwendungsbereich des § 202 liegt in der Nötigung zu andern geschlechtlichen Handlungen als dem<br />

Beischlaf oder einem beischlafswertigen Verhalten. Besteht das Nötigungsziel in einem Beischlaf oder einer<br />

dieser gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bleibt für § 202, angesichts des § 201, nur in Fällen<br />

Strafrecht BT<br />

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