Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Download - Open Courseware - JKU
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zehnter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit<br />
Delikte:<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
§§ 201 bis 203 8tGB Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung und Begehung in der<br />
Ehe oder Lebensgemeinschaft<br />
Die Vergewaltigung und die geschlechtliche Nötigung sind gemäß § 201 f Sonderfälle der Nötigung, bei<br />
denen das Nötigungsziel in der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung besteht. Die<br />
Vergewaltigung gemäß § 201 ist ihrerseits ein Sonderfall der geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202.<br />
Innerhalb der Vergewaltigung ist die schwere Begehungsform gemäß § 201 Abs. 1 wiederum eine<br />
Qualifikation gegenüber § 201 Abs. 2. Die Strafdrohung reicht bei § 202 im Grundtatesstand bis drei Jahre,<br />
bei § 201 Abs. 2 bis fünf Jahre und bei § 201 Abs. 1 bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.<br />
Geschütztes Rechtsgut: Die §§ 201, 202 schützen die Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit in<br />
Kombination mit der sexuellen Integrität.<br />
Entgegen der gesetzlichen Reihenfolge ist der Grundtatbestand der sexuellen Nötigung in § 202 enthalten.<br />
Ungeachtet dessen kann es bei der Beurteilung eines konkreten Falles aber häufig zweckmäßig sein, mit<br />
der Prüfung des schwersten Tatbestands gemäß § 201 zu beginnen und erst bei Verneinung anschließend<br />
auf § 201 Abs. 2 bzw. bei erneuter Verneinung auf § 202 zurückzugreifen. Geschlechtliche Nötigung § 202:<br />
Der Grundtatbestand einer geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 ist gegeben, wenn der Täter Gewalt<br />
oder gefährliche Drohung einsetzt und dadurch das Opfer entweder zur Vornahme einer geschlechtlichen<br />
Handlung (aktives Verhalten) oder zur Duldung einer solchen (passives Verhalten) nötigt. Der Tatbestand<br />
ist sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite geschlechtsneutral gefasst. Nötigungsmittel =Tatmittel Gewalt<br />
oder gefährliche Drohung decken sich mit jenen der allgemeinen Nötigung. Nötigungsziel: Dieses besteht in<br />
der Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer<br />
geschlechtlichen Handlung zwischen Täter und Opfer kommt. Erfasst wird vielmehr auch eine Nötigung zu<br />
einer geschlechtlichen Handlung mit einem Dritten sowie zur Vornahme einer solchen Handlung an sich<br />
selbst (unter Beisein des Täters). Einwilligung =Ist jemand mit einer bestimmten sexuellen Handlung von<br />
sich aus einverstanden, schließt dies eine Nötigung zu ihr tatbestandlich aus. Anwendungsbereich: Der<br />
Hauptanwendungsbereich des § 202 liegt in der Nötigung zu andern geschlechtlichen Handlungen als dem<br />
Beischlaf oder einem beischlafswertigen Verhalten. Besteht das Nötigungsziel in einem Beischlaf oder einer<br />
dieser gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bleibt für § 202, angesichts des § 201, nur in Fällen<br />
Strafrecht BT<br />
Seite 116 von 147