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§ 94 StGB Imstlchlassen d. Verletzen Hilfeleistung nicht mehr erwartet werden kann.<br />
2. Unzumutbarkeit wegen anderer überwiegender Interessen: Es kommt darauf an, ob das gerettete<br />
Interesse im Verhältnis zur Hilfsverpflichtung so sehr ins Gewicht fällt, dass von einem rechtstreuen<br />
Menschen die Erfüllung der Hilfspflicht nicht mehr zu erwarten war. Selbst die Wahrnehmung erheblicher<br />
wirtschaftlicher Interessen vermag nur ausnahmsweise zu exkulpieren. Bei einem Irrtum über<br />
unzumutbarkeitsbegründende Tatsachen ist § 10 Abs. 2 Satz 2 analog (Analogie nur zugunsten des Täters<br />
im Strafrecht möglich) anzuwenden.<br />
IV. Qualifikationen:<br />
§ 94 Abs. 2 enthält ein erfolgsqualifiziertes echtes Unterlassungsdelikt. Qualifizierende Umstände sind der<br />
Eintritt einer schweren Körperverletzung oder des Todes. Das Imstichlassen muss die schwere Folge iSd<br />
Äquivalenztheorie (mit-)verursacht haben. Insoweit ist Fahrlässigkeit erforderlich (§ 7 Abs. 2).<br />
"Hypothetische Kausalität (nur bei der Qualifikation)": Maßgebend ist, ob die Hilfeleistung die schwere<br />
Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. Lässt sich dieser Nachweis nicht<br />
führen - und das ist häufig der Fall - bleibt es insoweit bei der Anwendung des Grunddeliktes.<br />
V. Sonderprobleme: Versuch: untauglicher Versuch =wer irrtümlich glaubt Verletzer zu sein, begeht einen gemäß § 15 Abs. 3<br />
straflosen Versuch des untauglichen Subjekts (da § 94 ein Sonderdelikt ist). Beteiligung: Auf das<br />
eigenhändige Sonderdelikt des § 94 Abs. 1 findet § 14 Abs. 1 Satz 2 erster Fall Anwendung. Die<br />
Strafbarkeit des Beteiligten gemäß § 94 ist unabhängig davon, ob eine Bestrafung des Verletzers wegen<br />
§11 § 94 Abs. 3 oder 4 oder aus anderen Gründen ausscheidet. Abgrenzungen: § 75 findet Anwendung,<br />
wenn der Verletzer von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Konkurrenzen: Der, der die<br />
Körperverletzung verursacht und den Verletzten im Stich lässt, hat sowohl die Körperverletzung als auch<br />
den § 94 erfüllt (Realkonkurrenz). Im Übrigen ist die Subsidiaritätsklausel des Abs. 4 zu beachten.<br />
Diversion: Bei Eintritt des Todes ist die Diversion jedenfalls ausgeschlossen (§ 90a Abs. 2 Z 3 StPO).<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
§ 95 5tGB Unterlassen der Hilfeleistung<br />
Geschütztes Rechtsgut: Eine jedermann treffende, durch die Rechtsgüter Leib und Leben determinierte<br />
allgemeine Handlungspflicht.<br />
§ 95 ist im Gegensatz zu § 94 kein Sonderdelikt. Die überwiegende Ansicht erblickt in § 95 Abs. 1 1. Fall<br />
Strafrecht BT Seite 39 von 147