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§ 94 StGB Imstlchlassen d. Verletzen Hilfeleistung nicht mehr erwartet werden kann.<br />

2. Unzumutbarkeit wegen anderer überwiegender Interessen: Es kommt darauf an, ob das gerettete<br />

Interesse im Verhältnis zur Hilfsverpflichtung so sehr ins Gewicht fällt, dass von einem rechtstreuen<br />

Menschen die Erfüllung der Hilfspflicht nicht mehr zu erwarten war. Selbst die Wahrnehmung erheblicher<br />

wirtschaftlicher Interessen vermag nur ausnahmsweise zu exkulpieren. Bei einem Irrtum über<br />

unzumutbarkeitsbegründende Tatsachen ist § 10 Abs. 2 Satz 2 analog (Analogie nur zugunsten des Täters<br />

im Strafrecht möglich) anzuwenden.<br />

IV. Qualifikationen:<br />

§ 94 Abs. 2 enthält ein erfolgsqualifiziertes echtes Unterlassungsdelikt. Qualifizierende Umstände sind der<br />

Eintritt einer schweren Körperverletzung oder des Todes. Das Imstichlassen muss die schwere Folge iSd<br />

Äquivalenztheorie (mit-)verursacht haben. Insoweit ist Fahrlässigkeit erforderlich (§ 7 Abs. 2).<br />

"Hypothetische Kausalität (nur bei der Qualifikation)": Maßgebend ist, ob die Hilfeleistung die schwere<br />

Folge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet hätte. Lässt sich dieser Nachweis nicht<br />

führen - und das ist häufig der Fall - bleibt es insoweit bei der Anwendung des Grunddeliktes.<br />

V. Sonderprobleme: Versuch: untauglicher Versuch =wer irrtümlich glaubt Verletzer zu sein, begeht einen gemäß § 15 Abs. 3<br />

straflosen Versuch des untauglichen Subjekts (da § 94 ein Sonderdelikt ist). Beteiligung: Auf das<br />

eigenhändige Sonderdelikt des § 94 Abs. 1 findet § 14 Abs. 1 Satz 2 erster Fall Anwendung. Die<br />

Strafbarkeit des Beteiligten gemäß § 94 ist unabhängig davon, ob eine Bestrafung des Verletzers wegen<br />

§11 § 94 Abs. 3 oder 4 oder aus anderen Gründen ausscheidet. Abgrenzungen: § 75 findet Anwendung,<br />

wenn der Verletzer von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Konkurrenzen: Der, der die<br />

Körperverletzung verursacht und den Verletzten im Stich lässt, hat sowohl die Körperverletzung als auch<br />

den § 94 erfüllt (Realkonkurrenz). Im Übrigen ist die Subsidiaritätsklausel des Abs. 4 zu beachten.<br />

Diversion: Bei Eintritt des Todes ist die Diversion jedenfalls ausgeschlossen (§ 90a Abs. 2 Z 3 StPO).<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

§ 95 5tGB Unterlassen der Hilfeleistung<br />

Geschütztes Rechtsgut: Eine jedermann treffende, durch die Rechtsgüter Leib und Leben determinierte<br />

allgemeine Handlungspflicht.<br />

§ 95 ist im Gegensatz zu § 94 kein Sonderdelikt. Die überwiegende Ansicht erblickt in § 95 Abs. 1 1. Fall<br />

Strafrecht BT Seite 39 von 147

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