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§ 81 StGB Fahrlässige Tötung unter<br />
besonders gefährlichen Verhältnissen<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Beteiligung: eine Beteiligung am Delikt der §§ 80, 81 Abs. 1 Z 2 ist im Hinblick darauf, dass beide<br />
Tätigkeitsakte personale Identität voraussetzen, rechtlich nicht möglich.<br />
c. Der Fall des § 81 Abs. 1 Z 3 5tGB<br />
Allgemeines:<br />
I Tatbestand:<br />
Ausgangspunkt dieser 2002 in Kraft getretenen Novellierung war die öffentliche Besorgnis vor Attacken<br />
sog. "Kampfhunde".<br />
Geschütztes Rechtsgut: Das menschliche Leben.<br />
Tathandlung: Tatmittel = Als Mittel der Tatbegehung wird auf ein gefährliches Tier abgestellt, von dem nach<br />
den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund seiner wesensmäßig typischen<br />
Verhaltensweise angenommen werden kann, dass es die Sicherheit von Menschen gefährden kann<br />
(potenziell gefährliche Tiere). Spezifische Tathandlung =Als Halter fungiert, wer die tatsächliche Herrschaft<br />
über das Tier ausübt und im eigenen Namen entscheidet, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen<br />
ist. Halter ist daher auch, wer einem anderen das Tier zeitweise anvertraut. Verwahrer ist derjenige, bei<br />
dem das Tier räumlich untergebracht ist. Ein Tier führt, wer es tatsächlich bei sich hat.<br />
Verwaltungsakzessorische Sorgfaltswidrigkeit: Verwaltungsakzessorietät = Die drei Begehungsweisen des<br />
§ 81 Abs. 1 Z 3 sind nur dann tatbildlich, wenn das Halten, Verwahren oder Führen des gefährlichen Tieres<br />
entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag erfolgt. Die dogmatisch diffizile Probleme<br />
aufwerfende, ein eigenes Tatbestandsmerkmal konstituierende Verwaltungsakzessorietät entspricht der<br />
bei den Umweltdelikten. Fehlt eine solche spezifische, auf den Umgang mit gefährlichen Tieren bezogene<br />
(im Bundesland des Tatortes geltende) Verwaltungsnorm, so kommt allenfalls eine Strafbarkeit nach § 80<br />
oder § 81 Abs. 1 Z 1 in Betracht. Vorsatz - Fahrlässigkeit = Hinsichtlich des einer Verwaltungsnorm<br />
widersprechenden Haltens, Verwahrens oder Führens eines gefährlichen Tiers ist sogar ein vorsätzliches<br />
Handeln möglich, es genügt aber das Mindesterfordernis der unbewussten Fahrlässigkeit. Irrtumsregel<br />
nach § 81 Abs. 2 erweist sich als bloße KlarsteIlung der Sorgfaltserfordernisse.<br />
Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung: Erfolg ist der Tod eines anderen. Kausalität und objektive<br />
Zurechnung = Es genügt nicht die bloße Herbeiführung des Erfolges iSd Äquivalenztheorie. Der Tod muss<br />
sich auf die verwaltungsakzessorisch gefährliche Handlung zurückführen lassen, das heißt das<br />
Zuwiderhandeln gegen die Verwaltungsnorm muss sich im eingetretenen Erfolg spezifisch ausgewirkt<br />
haben.<br />
Strafrecht BT<br />
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