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§ 81 StGB Fahrlässige Tötung unter<br />

besonders gefährlichen Verhältnissen<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Beteiligung: eine Beteiligung am Delikt der §§ 80, 81 Abs. 1 Z 2 ist im Hinblick darauf, dass beide<br />

Tätigkeitsakte personale Identität voraussetzen, rechtlich nicht möglich.<br />

c. Der Fall des § 81 Abs. 1 Z 3 5tGB<br />

Allgemeines:<br />

I Tatbestand:<br />

Ausgangspunkt dieser 2002 in Kraft getretenen Novellierung war die öffentliche Besorgnis vor Attacken<br />

sog. "Kampfhunde".<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das menschliche Leben.<br />

Tathandlung: Tatmittel = Als Mittel der Tatbegehung wird auf ein gefährliches Tier abgestellt, von dem nach<br />

den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund seiner wesensmäßig typischen<br />

Verhaltensweise angenommen werden kann, dass es die Sicherheit von Menschen gefährden kann<br />

(potenziell gefährliche Tiere). Spezifische Tathandlung =Als Halter fungiert, wer die tatsächliche Herrschaft<br />

über das Tier ausübt und im eigenen Namen entscheidet, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen<br />

ist. Halter ist daher auch, wer einem anderen das Tier zeitweise anvertraut. Verwahrer ist derjenige, bei<br />

dem das Tier räumlich untergebracht ist. Ein Tier führt, wer es tatsächlich bei sich hat.<br />

Verwaltungsakzessorische Sorgfaltswidrigkeit: Verwaltungsakzessorietät = Die drei Begehungsweisen des<br />

§ 81 Abs. 1 Z 3 sind nur dann tatbildlich, wenn das Halten, Verwahren oder Führen des gefährlichen Tieres<br />

entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag erfolgt. Die dogmatisch diffizile Probleme<br />

aufwerfende, ein eigenes Tatbestandsmerkmal konstituierende Verwaltungsakzessorietät entspricht der<br />

bei den Umweltdelikten. Fehlt eine solche spezifische, auf den Umgang mit gefährlichen Tieren bezogene<br />

(im Bundesland des Tatortes geltende) Verwaltungsnorm, so kommt allenfalls eine Strafbarkeit nach § 80<br />

oder § 81 Abs. 1 Z 1 in Betracht. Vorsatz - Fahrlässigkeit = Hinsichtlich des einer Verwaltungsnorm<br />

widersprechenden Haltens, Verwahrens oder Führens eines gefährlichen Tiers ist sogar ein vorsätzliches<br />

Handeln möglich, es genügt aber das Mindesterfordernis der unbewussten Fahrlässigkeit. Irrtumsregel<br />

nach § 81 Abs. 2 erweist sich als bloße KlarsteIlung der Sorgfaltserfordernisse.<br />

Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung: Erfolg ist der Tod eines anderen. Kausalität und objektive<br />

Zurechnung = Es genügt nicht die bloße Herbeiführung des Erfolges iSd Äquivalenztheorie. Der Tod muss<br />

sich auf die verwaltungsakzessorisch gefährliche Handlung zurückführen lassen, das heißt das<br />

Zuwiderhandeln gegen die Verwaltungsnorm muss sich im eingetretenen Erfolg spezifisch ausgewirkt<br />

haben.<br />

Strafrecht BT<br />

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