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2:usammenfassung zentraler Delikte imLStl7afre~ht besoqderer lieili Bandll'i<br />

Erster Abschnitt: 'Strafbare Handlungen gegen Leib und· Leben<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 75 StGB Mord<br />

Der Verzicht auf eine absolute Strafdrohung beim Mord und das Prinzip der ganzheitlichen Strafzumessung<br />

ermöglichen es, auch den im deutschen Recht problematischen Fällen des atypisch entlasteten<br />

unmittelbaren Täters und des atypisch belasteten Beteiligten angemessen Rechnung zu tragen.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das menschliche Leben.<br />

Tathandlung: Definition - Töten: Töten heißt den Tod eines anderen herbeiführen.<br />

Tun oder Unterlassen: Es überwiegen bei weitem die Fälle, in denen § 75 durch ein Tun erfüllt wird.<br />

Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung: Erfolg ist der Tod eines anderen. Für Kausalität gilt wie bei<br />

allen anderen Erfolgsdelikten die Äquivalenztheorie (Mitverursachung genügt). Der eingetretene Tod ist<br />

dem Verursacher nur zuzurechnen, wenn seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr für einen<br />

solchen Erfolg geschaffen und sich dieses Risiko im eingetretenen Tod verwirklicht hat.<br />

Aberratio ictus - error in persona: Auf die Fälle, bei denen der Mord beim auserkorenen Opfer fehlschlägt,<br />

aber zum Tod eines unbeteiligten Dritten führt, sind die Allgemeinen Regeln, wie auch für die anderen<br />

Tötungsdelikte anzuwenden. Daher liegt ein unbeachtlicher error in persona vor, wenn der Täter das<br />

getötete Opfer für einen anderen hält (zu prüfen unter dem Tatbildirrtum).<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Als Rechtfertigungsgründe für die vorsätzliche Tötung kommen insb. Notwehr (§ 3) und das Recht zum<br />

Waffengebrauch in Betracht. Rechtfertigende Einwilligung (§ 77) scheidet aus. Das private Anhalterecht<br />

gemäß § 86 Abs. 2 StPO. rechtfertigt nicht einmal vorsätzliche Körperverletzung.<br />

11I. Schuld:<br />

Tatvorsatz: Oft liegt Tötungsabsicht vor. Doch genügt bereits bedingter Vorsatz. Bloße Gleichgültigkeit<br />

reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter positiv gewillt ist, den Erfolg hinzunehmen.<br />

Irrtum über den Kausalverlauf (Tatbildirrtum): Nur wesentliche Abweichungen schließen die objektive<br />

Zurechnung aus -+ was bleibt ist der Versuch.<br />

Strafrecht BT<br />

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