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§ 148a betrügerischer DV-Missbrauch Fallgruppen der Inputmanipulation: Manipulation mittels unrichtiger oder unvollständiger Daten = Beachte<br />
auch derjenige der richtige Daten eingibt, dies aber im Bewusstsein eines der materiellen Rechtslage<br />
widersprechenden DV-Ergebnisses, wird durch § 148a erfasst. Manipulation durch unbefugte Verwendung<br />
von Daten = Es reicht das bloße Aktivieren des DV-Prozesses unter der Voraussetzung, dass die DV<br />
Anlage ein der materiellen Rechtslage nicht entsprechendes Ergebnis liefert bzw. liefern soll -+ Unbefugte<br />
Benutzung von fremden Bankomatkarten zur Geldabhebung unter Eingabe des richtigen Codes. Dieser<br />
Fall ist ein geradezu klassisches Beispiel für ein nunmehr gemäß § 148a strafbare Inputmanipulation. Im<br />
Hinblick auf das Eingreifen dieser speziellen Strafvorschrift erübrigt sich der schon im bisherigen Recht<br />
nicht unproblematische Ausweg, solche Verhaltensweisen als Diebstahl zu konstruieren. Unbefugte<br />
Benutzung von fremden Bankomatkarten zur Bezahlung an einer Bankomatkasse =Ebenso begeht § 148a,<br />
wer unbefugt mit einer fremden Bankomatkarte an einer Bankomatkasse bezahlt. Die Diebstahlslösung des<br />
OGH würde hier vollends in Leere greifen. Abs. 1. 1 Fall Manipulation durch Gestaltung des Programms:<br />
Die sog. Programmmanipulation bezieht sich auf die Verarbeitungsphase. Der Täter kann etwa einzelne<br />
Programmschritte verändern oder löschen, zusätzliche einbauen, bisherige Programmschritte, z.B.<br />
Systemkontrollen umgehen usw.<br />
Abs. 1 4. Fall Manipulationen durch sonstige Einwirkungen auf den Ablauf des<br />
Datenverarbeitungsvorganges: Es ist keine uferlose Generalklausel. Es sind nur die Konsolen- oder die<br />
Outputmanipulation erfasst. Definition - Datenverarbeitungsvorgang: Datenverarbeitungsvorgänge sind<br />
alle ganz oder teilweise automationsunterstützt erfolgenden Abläufe von Verarbeitungsschritten zur<br />
Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Konsolenmanipulation: Hier geht es um Eingriffe, die<br />
auf die Verarbeitungsphase abzielen. Konsolenmanipulation erfassen alle Beeinflussungen des<br />
Verarbeitungsablaufes, die von der Konsole, dh der Eingabetastatur, ausgehen. Outputmanipulation: Sie<br />
umfassen Einwirkungen auf den Ablauf des Ausgabevorganges, die dazu führen, dass etwa unrichtige<br />
Daten ausgedruckt werden oder der Datenausdruck ganz oder teilweise unterbleibt. Beeinflussung der<br />
Ergebnisse einer automationsunterstützten Datenverarbeitung: Es genügt nicht, dass die Datenverarbeitung<br />
durch Falschprogrammierung nur verzögert wird, es muss das Ergebnis der materiellen Rechtslage nicht<br />
entsprechen. Mitverursachung genügt.<br />
Eintritt des Vermögensschadens: Es gelten dazu die bei Betrug dargestellten Grundsätze.<br />
Unmittelbarkeitserfordernis: Der Eintritt des Vermögensschadens muss eine unmittelbare Folge der<br />
Computermanipulation und der dadurch bewirkten Beeinflussung des Ergebnisses der<br />
automationsunterstützten Datenverarbeitung sein. Abgrenzung gegenüber dem Betrug §§ 146 ff: Wenn ein<br />
menschlicher Entscheidungsträger das Ergebnis des Computers überprüft und dieses anschließend<br />
Strafrecht 8T Seite 92 von 147