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Delikt:<br />
§ 87 5tGB absichtliche schwere Körperverletzung<br />
A. Das Grunddelikt des § 87 Abs. 1<br />
I. Tatbestand:<br />
Tathandlung besteht in der absichtlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung oder<br />
Gesundheitsschädigung iSd § 84 Abs. 1. Anders als bei den §§ 83 - 86 scheidet beim § 87 nach dem<br />
Wortlaut und Zweck eine körperliche Misshandlung als Tathandlung aus.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Sind nur ausnahmsweise denkbar!<br />
11I. Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Absichtlichkeit bedeutet Vorsatz iSd § 5 Abs. 2. Dem Täter muss es darauf ankommen, einen der im § 84<br />
Abs. 1 genannten Erfolge herbeizuführen.<br />
Versuch nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Beteiligung: Beteiligte sind nur dann gemäß § 87 Abs. 1<br />
zu bestrafen, wenn sie selbst absichtlich gehandelt haben. Abgrenzungen: Handelt der Täter in Bezug auf<br />
die Schwere Körperverletzung fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz sowie wissentlich, kommt im ersten<br />
Fall die Erfolgsqualifikation des § 84 Abs. 1, sonst dessen Vorsatzvariante, bei entsprechenden Folgen<br />
gelangen die §§ 85 bzw. 86 zur Anwendung. Tötungsvorsatz jeder Art begründet die ausschließliche<br />
Heranziehung der §§ 75 ff in versuchter oder vollendeter Form. Konkurrenzen: Im Verhältnis zu §§ 83 - 86<br />
besteht Spezialität. Diversion: Im Hinblick auf den Strafrahmen und den besonders hohen Unwert der Tat<br />
scheidet Diversion fast immer aus.<br />
B. Die Erfolgsqualifikationen des § 87 Abs. 2<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
Hinsichtlich der Erfolgsqualifikationen schwere Dauerfolge oder Tod muss der Täter zumindest fahrlässig<br />
gehandelt haben (§ 7 Abs. 2).<br />
Keine Besonderheiten.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Diese kommen bei § 87 Abs. 2 im Allgemeinen nicht in Betracht.<br />
11I. Schuld:<br />
Tatvorsatz: Die Zufügung der schweren Körperverletzung setzt absichtliches Handeln gemäß § 5 Abs. 2<br />
Strafrecht BT<br />
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