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Delikt:<br />

§ 87 5tGB absichtliche schwere Körperverletzung<br />

A. Das Grunddelikt des § 87 Abs. 1<br />

I. Tatbestand:<br />

Tathandlung besteht in der absichtlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung oder<br />

Gesundheitsschädigung iSd § 84 Abs. 1. Anders als bei den §§ 83 - 86 scheidet beim § 87 nach dem<br />

Wortlaut und Zweck eine körperliche Misshandlung als Tathandlung aus.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Sind nur ausnahmsweise denkbar!<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Absichtlichkeit bedeutet Vorsatz iSd § 5 Abs. 2. Dem Täter muss es darauf ankommen, einen der im § 84<br />

Abs. 1 genannten Erfolge herbeizuführen.<br />

Versuch nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Beteiligung: Beteiligte sind nur dann gemäß § 87 Abs. 1<br />

zu bestrafen, wenn sie selbst absichtlich gehandelt haben. Abgrenzungen: Handelt der Täter in Bezug auf<br />

die Schwere Körperverletzung fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz sowie wissentlich, kommt im ersten<br />

Fall die Erfolgsqualifikation des § 84 Abs. 1, sonst dessen Vorsatzvariante, bei entsprechenden Folgen<br />

gelangen die §§ 85 bzw. 86 zur Anwendung. Tötungsvorsatz jeder Art begründet die ausschließliche<br />

Heranziehung der §§ 75 ff in versuchter oder vollendeter Form. Konkurrenzen: Im Verhältnis zu §§ 83 - 86<br />

besteht Spezialität. Diversion: Im Hinblick auf den Strafrahmen und den besonders hohen Unwert der Tat<br />

scheidet Diversion fast immer aus.<br />

B. Die Erfolgsqualifikationen des § 87 Abs. 2<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

Hinsichtlich der Erfolgsqualifikationen schwere Dauerfolge oder Tod muss der Täter zumindest fahrlässig<br />

gehandelt haben (§ 7 Abs. 2).<br />

Keine Besonderheiten.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Diese kommen bei § 87 Abs. 2 im Allgemeinen nicht in Betracht.<br />

11I. Schuld:<br />

Tatvorsatz: Die Zufügung der schweren Körperverletzung setzt absichtliches Handeln gemäß § 5 Abs. 2<br />

Strafrecht BT<br />

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