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§ 80 StGB fahrlässige Tötung<br />
Übernahmefahrlässigkeit (Einlassungsfahrlässigkeit): Wie jede Fahrlässigkeit besteht auch die<br />
Übernahmefahrlässigkeit aus objektiven und subjektiven Komponenten. Objektiv sorgfaltswidrig handelt,<br />
wer eine Tätigkeit übernimmt, die ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage des Täters nicht auf<br />
sich genommen hätte, weil ihm dazu die erforderlichen geistigen und/oder körperlichen Voraussetzungen<br />
fehlen.<br />
Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung: Der für § 80 maßgebliche Erfolg ist der Tod eines anderen. Ob<br />
der Kausalzusammenhang besteht, richtet sich nach der Äquivalenztheorie. Die geringste Mitursächlichkeit<br />
genügt.<br />
Adäguanzzusammenhang: Der Erfolg bzw. der konkrete Kausalverlauf muss objektiv Voraussehbar<br />
gewesen sein, somit darf der Erfolg nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein.<br />
Beurteilung aus der Sicht ex ante eines sachkundigen Beobachters zum Zeitpunkt und am Standort der<br />
Handlungsvornahme. Definition - Atypischer Kausalverlauf: Als atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann,<br />
wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Er schließt die objektive<br />
Voraussehbarkeit des Erfolges und die objektive Zurechnung des Erfolges aus und damit den Tatbestand<br />
als solches.<br />
Definition - Risikozusammenhang: Der durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführte<br />
Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn sich in dem Erfolg gerade das<br />
Risiko verwirklicht hat, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm bezweckt. Beachte den<br />
räumlichen, gegenständlichen oder zeitlich begrenzten Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm. Es ist<br />
stets durch sorgfältige konkrete teleologische Interpretation der spezifische Schutzzweck der übertretenen<br />
Sorgfaltsnorm zu ermitteln.<br />
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder Autonomieprinzip: Als Ausgangsposition ist heute weitgehend<br />
anerkannt, dass die bloße Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung eigenverantwortlicher<br />
Selbstgefährdung die objektive Zurechnung des Erfolges, isnb auch des Todes, ausschließen kann. (Fälle<br />
aus dem Bereich der freiwilligen Selbstgefährdung gehören zur zentralen Examensmaterie.) Das<br />
Autonomieprinzip findet seine Grenzen dort, wo der Mitwirkende das den andern drohende Risiko kraft<br />
überlegenen Sachwissens besser erfasst oder leichtsinnig vergrößert oder wenn die Selbstgefährdung des<br />
anderen erkennbar auf gravierenden Beurteilungsmängeln beruht (z.8. Schock, Panik, Irrtum, Täuschung,<br />
jugendliche Unreife, Berauschung).<br />
Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten: Folgeunfälle im Straßenverkehr muss sich der Verursacher<br />
eines Primärumfalles idR objektiv zurechnen lassen, die unmittelbar aus jener speziellen Gefahrenlage<br />
erwachsen, die durch den Primärunfall hervorgerufen wurde. Der Risikozusammenhang entfällt, wenn der<br />
Strafrecht BT<br />
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