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§ 80 StGB fahrlässige Tötung<br />

Übernahmefahrlässigkeit (Einlassungsfahrlässigkeit): Wie jede Fahrlässigkeit besteht auch die<br />

Übernahmefahrlässigkeit aus objektiven und subjektiven Komponenten. Objektiv sorgfaltswidrig handelt,<br />

wer eine Tätigkeit übernimmt, die ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage des Täters nicht auf<br />

sich genommen hätte, weil ihm dazu die erforderlichen geistigen und/oder körperlichen Voraussetzungen<br />

fehlen.<br />

Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung: Der für § 80 maßgebliche Erfolg ist der Tod eines anderen. Ob<br />

der Kausalzusammenhang besteht, richtet sich nach der Äquivalenztheorie. Die geringste Mitursächlichkeit<br />

genügt.<br />

Adäguanzzusammenhang: Der Erfolg bzw. der konkrete Kausalverlauf muss objektiv Voraussehbar<br />

gewesen sein, somit darf der Erfolg nicht gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung sein.<br />

Beurteilung aus der Sicht ex ante eines sachkundigen Beobachters zum Zeitpunkt und am Standort der<br />

Handlungsvornahme. Definition - Atypischer Kausalverlauf: Als atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann,<br />

wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Er schließt die objektive<br />

Voraussehbarkeit des Erfolges und die objektive Zurechnung des Erfolges aus und damit den Tatbestand<br />

als solches.<br />

Definition - Risikozusammenhang: Der durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführte<br />

Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn sich in dem Erfolg gerade das<br />

Risiko verwirklicht hat, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm bezweckt. Beachte den<br />

räumlichen, gegenständlichen oder zeitlich begrenzten Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm. Es ist<br />

stets durch sorgfältige konkrete teleologische Interpretation der spezifische Schutzzweck der übertretenen<br />

Sorgfaltsnorm zu ermitteln.<br />

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder Autonomieprinzip: Als Ausgangsposition ist heute weitgehend<br />

anerkannt, dass die bloße Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung eigenverantwortlicher<br />

Selbstgefährdung die objektive Zurechnung des Erfolges, isnb auch des Todes, ausschließen kann. (Fälle<br />

aus dem Bereich der freiwilligen Selbstgefährdung gehören zur zentralen Examensmaterie.) Das<br />

Autonomieprinzip findet seine Grenzen dort, wo der Mitwirkende das den andern drohende Risiko kraft<br />

überlegenen Sachwissens besser erfasst oder leichtsinnig vergrößert oder wenn die Selbstgefährdung des<br />

anderen erkennbar auf gravierenden Beurteilungsmängeln beruht (z.8. Schock, Panik, Irrtum, Täuschung,<br />

jugendliche Unreife, Berauschung).<br />

Nachträgliches Fehlverhalten eines Dritten: Folgeunfälle im Straßenverkehr muss sich der Verursacher<br />

eines Primärumfalles idR objektiv zurechnen lassen, die unmittelbar aus jener speziellen Gefahrenlage<br />

erwachsen, die durch den Primärunfall hervorgerufen wurde. Der Risikozusammenhang entfällt, wenn der<br />

Strafrecht BT<br />

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