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§ 125 Sachbeschädigung<br />
11I. Schuld:<br />
IV. Sonderprobleme:<br />
Tatvorsatz: Dolus eventualis reicht aus. Tatbildirrtum: Wenn sich der Täter über die Fremdheit der Sache<br />
irrt. Der § 8 Irrtum führt zur Straflosigkeit. Auch ein Verbotsirrtum ist denkbar.<br />
Versuch: Relativ untauglicher Versuch könnte vorliegen, wenn der Täter eine herrenlose oder eigene Sache<br />
irrtümlich für fremd hält. Tätige Reue gemäß § 167 ist möglich. Beteiligung: Es gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze der funktionalen Einheitstäterschaft. Abgrenzungen: Diebstahl und dauernde Sachentziehung<br />
sind zu beachten. Brandstiftung als Mittel der Sachbeschädigung gemäß § 169 hängt vom Vorsatz des<br />
Täters ab. Urkundenunterdrückung gemäß § 229 enthält eine den § 125 idR verdrängende und mit<br />
strengerer Strafe bedrohte Sonderregelung.<br />
Delikt:<br />
Allgemeines:<br />
I. Tatbestand:<br />
§ 126a 5tGB Datenbeschädigung<br />
Die traditionelle Sachbeschädigung umfasst zwar die gesamte Hardware, bietet aber keinen sicheren<br />
Strafschutz für Daten.<br />
Geschütztes Rechtsgut: Das Interesse am Fortbestand und an der Verfügbarkeit von Daten. Es handelt<br />
sich um ein eigenes Delikt sui generis. Mit alternativen Mischtatbestand.<br />
Tatobjekt, Definition - strafrechtlicher Datenbegriff: Daten im strafrechtlichen Sinn sind Darstellungen<br />
von Informationen durch Zeichen (bei Digitalrechnern) oder durch kontinuierliche Funktionen (bei<br />
Analogrechnern). Tathandlung: Erfasst sind praktisch alle Manipulationen von gespeicherten Daten, insb<br />
auch Datenentziehungen. Z.B. Veränderungen von Daten, löschen von Daten, sonstiges<br />
Unbrauchbarmachen von Daten, Unterdrückung von Daten (liegt vor, wenn Daten dauernd oder zeitweilig<br />
dem Zugriff des Datenberechtigten entzogen sind und daher nicht verwendet werden können). Schädigung<br />
eines anderen: Beim Datenberechtigten muss ein Vermögensschaden eingetreten sein.<br />
11. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung des Datenberechtigten schließt den Tatbestand aus.<br />
11I. Schuld:<br />
IV. Qualifikationen:<br />
Für den Tatvorsatz genügt dolus eventualis (§ 5 Abs. 1). Absichtliche Schadenszufügung wird nur bei § 49<br />
DSG gefordert.<br />
Die beiden Deliktsgualifikationen des Abs. 3 entsprechen jenen des § 126 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2.<br />
Strafrecht BT<br />
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