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§ 125 Sachbeschädigung<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Sonderprobleme:<br />

Tatvorsatz: Dolus eventualis reicht aus. Tatbildirrtum: Wenn sich der Täter über die Fremdheit der Sache<br />

irrt. Der § 8 Irrtum führt zur Straflosigkeit. Auch ein Verbotsirrtum ist denkbar.<br />

Versuch: Relativ untauglicher Versuch könnte vorliegen, wenn der Täter eine herrenlose oder eigene Sache<br />

irrtümlich für fremd hält. Tätige Reue gemäß § 167 ist möglich. Beteiligung: Es gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze der funktionalen Einheitstäterschaft. Abgrenzungen: Diebstahl und dauernde Sachentziehung<br />

sind zu beachten. Brandstiftung als Mittel der Sachbeschädigung gemäß § 169 hängt vom Vorsatz des<br />

Täters ab. Urkundenunterdrückung gemäß § 229 enthält eine den § 125 idR verdrängende und mit<br />

strengerer Strafe bedrohte Sonderregelung.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 126a 5tGB Datenbeschädigung<br />

Die traditionelle Sachbeschädigung umfasst zwar die gesamte Hardware, bietet aber keinen sicheren<br />

Strafschutz für Daten.<br />

Geschütztes Rechtsgut: Das Interesse am Fortbestand und an der Verfügbarkeit von Daten. Es handelt<br />

sich um ein eigenes Delikt sui generis. Mit alternativen Mischtatbestand.<br />

Tatobjekt, Definition - strafrechtlicher Datenbegriff: Daten im strafrechtlichen Sinn sind Darstellungen<br />

von Informationen durch Zeichen (bei Digitalrechnern) oder durch kontinuierliche Funktionen (bei<br />

Analogrechnern). Tathandlung: Erfasst sind praktisch alle Manipulationen von gespeicherten Daten, insb<br />

auch Datenentziehungen. Z.B. Veränderungen von Daten, löschen von Daten, sonstiges<br />

Unbrauchbarmachen von Daten, Unterdrückung von Daten (liegt vor, wenn Daten dauernd oder zeitweilig<br />

dem Zugriff des Datenberechtigten entzogen sind und daher nicht verwendet werden können). Schädigung<br />

eines anderen: Beim Datenberechtigten muss ein Vermögensschaden eingetreten sein.<br />

11. Rechtfertigungsgründe: Einwilligung des Datenberechtigten schließt den Tatbestand aus.<br />

11I. Schuld:<br />

IV. Qualifikationen:<br />

Für den Tatvorsatz genügt dolus eventualis (§ 5 Abs. 1). Absichtliche Schadenszufügung wird nur bei § 49<br />

DSG gefordert.<br />

Die beiden Deliktsgualifikationen des Abs. 3 entsprechen jenen des § 126 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2.<br />

Strafrecht BT<br />

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