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§ 144 Erpressung<br />

mit dem Eintritt eines Vermögensschadens vollendet. Beteiligung: Auf Beteiligte, die ohne den erweiterten<br />

Vorsatz handeln, findet § 144 keine Anwendung. Es kann aber insoweit § 105 übrig bleiben. Abgrenzungen:<br />

Nötigung ist das Mutterdelikt für alle vermögensbezogenen oder anderweitig (Vergewaltigung) geregelten<br />

Pressionen. Raub =die Erpressung bildet zum strengeren Raub einen quasi - subsidiären<br />

Auffangtatbestand, was zur Annahme der Exklusivität des Raubes führt. Konkurrenzen: Fälle echter<br />

Konkurrenz zu den §§ 105 f sind denkbar. Idealkonkurrenz kommt mit den §§ 83 ff in Betracht. Beachte:<br />

Wer einen anderen zur Begehung eines Vermögensdeliktes nötigt, verantwortet idR Erpressung in<br />

Tateinheit mit Bestimmungstäterschaft, etwa in Bezug auf §§ 127 ff, 146 ff, 153 uä.<br />

Delikt:<br />

Allgemeines:<br />

I. Tatbestand:<br />

§ 146 Betrug<br />

Betrug ist eine Vermögensverschiebung durch Täuschung mit Bereicherungsvorsatz. Es ist ein Erfolgsdelikt<br />

und erfordert die Herbeiführung eines Vermögensschadens.<br />

Geschütztes Rechtsgut: § 146 schützt ausschließlich das Vermögen. Selbstschädigungsdelikt: Denn es ist<br />

der Getäuschte, der - wenngleich als Opfer einer Irreführung - durch sein Verhalten den Schaden selbst<br />

herbeiführt. Der Betrug gehört zu den komplizierten Delikten des besonderen Teiles. Objektiver Tatbestand<br />

ist: 1. Vornahme einer Täuschungshandlung, dadurch 2. Verursachung eines themagleichen Irrtums,<br />

dadurch 3. Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, dadurch 4. Eintritt eines<br />

Vermögensschaden. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder<br />

einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Bis zu vier Personen können in den Betrug verwickelt sein = der<br />

täuschende Täter, der Getäuschte, der Geschädigte und schließlich der Bereicherte. Verletzter ist<br />

ausschließlich der an seinem Vermögen Geschädigte und nicht der getäuschte Verfügende. Der § 146 ist<br />

das Grunddelikt einer größeren Deliktsfamilie (§§ 147f enthalten Qualifikationen, §§ 149 Abs. 1 und 150<br />

Privilegierungen, §§ 148a und 149 Abs. 2 Delikte sui generis.).<br />

Vornahme einer Täuschungshandlung: Definition - Tatsachen: Darunter versteht man Umstände, welche<br />

dem Beweis zugänglich sind, mithin alle Geschehnisse und Zustände der Gegenwart oder<br />

Vergangenheit. Täuschung über äußere und innere Tatsachen sind möglich. Werturteile und sonstige<br />

Meinungsäußerungen bilden den begrifflichen Gegensatz zur Tatsache. Falls das Werturteil einen<br />

Tatsachenkern aufweist, kann es für den Betrug in Betracht kommen. Allgemeine Redewendungen<br />

(besonders im Reklamebereich) werden als bloße Meinungsäußerungen für den Betrug als nichtbeachtlich<br />

Strafrecht BT<br />

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