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Verträglichkeitsgutachten (Einzelhandel) - Stadt Sankt Augustin

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2.3 Bauleitplanerische Situation und Untersuchungsbedarf<br />

Die Liegenschaften der Jost Hurler KG liegen teilweise im Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplans Nr. 107/1 „Zentrum“ aus dem Jahr 1984. Dieser setzt für das<br />

gesamte Plangebiet als Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) nach BauNVO<br />

1977 fest. Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit der Gültigkeit<br />

seit Juni 2009 ist der Bereich zudem als ‚zentraler Versorgungsbereich’ gekennzeichnet.<br />

Für die Realisierung des Planvorhabens soll nun ein vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

erstellt werden, der sämtliche Entwicklungsmöglichkeiten mit sortimentsspezifischen<br />

Flächenobergrenzen festlegt. Prüfungsrelevant war vor diesem<br />

Hintergrund der durch die Erweiterung entstehende Zusatzumsatz. Dieses wurde<br />

u.a. vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen 18 bestätigt:<br />

„Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung unter Bezugnahme<br />

auf § 11 Abs. 3 BauNVO festgestellt, dass bei der Änderung eines Vorhabens<br />

das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft<br />

werden müsse.“ […] Dem steht die […] zitierte Rechtsprechung des OVG NRW 19<br />

nach der Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche […] anhand des Erweiterungsvorhabens<br />

unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Bestands an <strong>Einzelhandel</strong>seinrichtungen<br />

zu beurteilen sind, allerdings nicht entgegen.“<br />

Eine Prüfung des Vorhabens erfolgte damit nach den Kriterien von § 11 Abs. 3<br />

BauNVO. Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem dazugehörigen<br />

Durchführungsvertrag geht der Investor eine deutliche Bindung gegenüber der<br />

Gemeinde ein. Gleichzeitig wird auch den Umlandkommunen eine stärkere Planungssicherheit<br />

als bei einem normalen Bebauungsplan zugestanden.<br />

Die Ergebnisse dieses Gutachtens dienen als Abwägungsgrundlage für das Bebauungsplanverfahren.<br />

Sie sollen als Empfehlung in die textlichen Festsetzungen<br />

des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einfließen.<br />

Mit dem eingeschlagenen Weg soll die Umkehr vom aktuell ungesteuerten Zustand<br />

in eine gesteuerte Entwicklung im Einklang mit den stadtentwicklungspolitischen<br />

Zielen von <strong>Sankt</strong> <strong>Augustin</strong> betrieben werden.<br />

18<br />

BVerwG, Beschluss v. 12.2.2009 – 4 B 3/09 -, BRS 74 Nr. 101 und BVerwG, Beschluss v.<br />

17.2.2009 – 4 B 4/09. Zitiert in einer Stellungnahme der Kanzlei Lenz und Johlen vom<br />

16.9.2011.<br />

19<br />

OVG NRW, Beschluss v. 6.11.2008 – 10 A 1417/07 -, BRS 74 Nr. 101.<br />

<strong>Verträglichkeitsgutachten</strong> HUMA <strong>Sankt</strong> <strong>Augustin</strong> – März 2013<br />

Seite 14 | 138

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