Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Zu § 26:<br />
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung<br />
26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit<br />
wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang<br />
mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.<br />
26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen<br />
Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im<br />
<strong>Allgemeine</strong>n nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der<br />
Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen<br />
Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.<br />
26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von<br />
Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls<br />
die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden.<br />
Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür<br />
bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen<br />
der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins<br />
zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen<br />
sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis<br />
einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen<br />
jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden,<br />
dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2<br />
Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart<br />
vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist.<br />
Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen,<br />
das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt<br />
1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist.<br />
Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie<br />
den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende<br />
Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.<br />
In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung<br />
verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis<br />
nach § 40 Abs. 4 bedarf.<br />
26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten<br />
Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte<br />
Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.