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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Zu § 26:<br />

Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung<br />

26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit<br />

wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang<br />

mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.<br />

26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen<br />

Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im<br />

<strong>Allgemeine</strong>n nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der<br />

Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen<br />

Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.<br />

26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von<br />

Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls<br />

die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden.<br />

Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür<br />

bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen<br />

der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins<br />

zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen<br />

sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis<br />

einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen<br />

jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden,<br />

dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2<br />

Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart<br />

vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist.<br />

Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen,<br />

das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt<br />

1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist.<br />

Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie<br />

den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende<br />

Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.<br />

In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung<br />

verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis<br />

nach § 40 Abs. 4 bedarf.<br />

26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten<br />

Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte<br />

Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.

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