Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Drucksache 331/11<br />
- 164 -<br />
54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und Unbrauchbarmachung<br />
nach dem stehen selbstständig neben den Regelungen über<br />
Einziehung und Verfall. Während die Ersteren präventiver Natur sind,<br />
handelt es sich bei Letzteren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen.<br />
Jede dieser Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen<br />
werden.<br />
Zu § 55:<br />
Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr,<br />
Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger<br />
sowie Bedienstete anderer Staaten<br />
55.1 Das ist außer auf die in § 55 Abs. 1 genannten Bundes- und Landesbehörden<br />
und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden<br />
und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften<br />
Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> (5. WaffV) oder in Rechtsverordnungen<br />
der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt worden sind.<br />
55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen<br />
Gewalt nach § 55 Abs. 1 ist gegeben, wenn der Bedienstete die<br />
Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder<br />
sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der<br />
Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung<br />
von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche<br />
Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z. B. wenn ein Bediensteter<br />
für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt.<br />
Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen,<br />
die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften<br />
des freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich<br />
auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der<br />
Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse.<br />
55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich sind die für den<br />
Dienstbereich geltenden Regelungen, etwa interne Dienstanweisungen<br />
der Polizei, einschlägig.<br />
55.2 Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen<br />
sowie die zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Abs. 2 -<br />
soweit eine Freistellung nach § 55 Abs. 1 nicht gegeben ist - Personen,<br />
die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben