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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 164 -<br />

54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und Unbrauchbarmachung<br />

nach dem stehen selbstständig neben den Regelungen über<br />

Einziehung und Verfall. Während die Ersteren präventiver Natur sind,<br />

handelt es sich bei Letzteren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen.<br />

Jede dieser Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen<br />

werden.<br />

Zu § 55:<br />

Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr,<br />

Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger<br />

sowie Bedienstete anderer Staaten<br />

55.1 Das ist außer auf die in § 55 Abs. 1 genannten Bundes- und Landesbehörden<br />

und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden<br />

und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften<br />

Verordnung <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> (5. WaffV) oder in Rechtsverordnungen<br />

der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt worden sind.<br />

55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen<br />

Gewalt nach § 55 Abs. 1 ist gegeben, wenn der Bedienstete die<br />

Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder<br />

sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der<br />

Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung<br />

von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche<br />

Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z. B. wenn ein Bediensteter<br />

für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt.<br />

Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen,<br />

die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften<br />

des freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich<br />

auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der<br />

Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse.<br />

55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich sind die für den<br />

Dienstbereich geltenden Regelungen, etwa interne Dienstanweisungen<br />

der Polizei, einschlägig.<br />

55.2 Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen<br />

sowie die zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Abs. 2 -<br />

soweit eine Freistellung nach § 55 Abs. 1 nicht gegeben ist - Personen,<br />

die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben

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