15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 73 -<br />

Drucksache 331/11<br />

wendung des § 20 - lediglich die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK<br />

in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen<br />

Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses<br />

(z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille<br />

und ausreichende Möglichkeiten <strong>zum</strong> Aufbau/zur Vervollständigung der<br />

Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen<br />

hat.<br />

Zu § 18:<br />

Erwerb und Besitz von Munition Schusswaffen oder Munition<br />

durch Waffen- oder Munitionssachverständige<br />

18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder<br />

deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen.<br />

Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen<br />

Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift<br />

ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im <strong>Allgemeine</strong>n, bei der die<br />

Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z.<br />

B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.<br />

18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische<br />

Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form<br />

und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse<br />

(Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge,<br />

Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische<br />

Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge<br />

beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von<br />

Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.<br />

Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in<br />

der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten<br />

oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet<br />

verlangen müssen.<br />

18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer<br />

Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen.<br />

Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus<br />

und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um<br />

den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten<br />

werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!