Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
wendung des § 20 - lediglich die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK<br />
in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen<br />
Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses<br />
(z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille<br />
und ausreichende Möglichkeiten <strong>zum</strong> Aufbau/zur Vervollständigung der<br />
Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen<br />
hat.<br />
Zu § 18:<br />
Erwerb und Besitz von Munition Schusswaffen oder Munition<br />
durch Waffen- oder Munitionssachverständige<br />
18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder<br />
deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen.<br />
Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen<br />
Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift<br />
ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im <strong>Allgemeine</strong>n, bei der die<br />
Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z.<br />
B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.<br />
18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische<br />
Untersuchungen – Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form<br />
und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse<br />
(Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge,<br />
Drall und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische<br />
Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge<br />
beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von<br />
Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.<br />
Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in<br />
der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten<br />
oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet<br />
verlangen müssen.<br />
18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer<br />
Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen.<br />
Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus<br />
und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um<br />
den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten<br />
werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund