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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen<br />

Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis<br />

auf der Grundlage des § 8 <strong>zum</strong> Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe<br />

mit glattem Lauf/glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte)<br />

mit Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete<br />

Waffe ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt<br />

werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:<br />

- Vollendung des 18. Lebensjahres,<br />

- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6,<br />

- Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3. Fall<br />

AWaffV oder geeigneter anderweitiger Nachweis der Sachkunde,<br />

- Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch die verantwortliche<br />

Ausbildungsstelle oder die zuständige Kreisgruppe (Landesjagdverband).<br />

Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprüfung zu<br />

stellen und daher mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung in<br />

der Regel längstens für die Dauer von zwei Jahren zu befristen; maßgeblich<br />

sind die jeweiligen Jägerprüfungsordnungen der Länder. Die<br />

WBK berechtigt nicht <strong>zum</strong> Erwerb von Munition.<br />

Zu § 14:<br />

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen<br />

14.1 § 14 Abs. 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das<br />

Alterserfordernis für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -<br />

munition: Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen<br />

bis Kal. 5,6 mm lfB (.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit<br />

einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und<br />

Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner<br />

<strong>zum</strong> Zweck des sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis<br />

nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere<br />

Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives<br />

Gutachten nach § 6 Abs. 3 vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten<br />

nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.<br />

Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren<br />

geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6

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