Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
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von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits<br />
ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen<br />
absehen (§ 15 Abs. 4 Satz 6).<br />
15.5 § 15 Abs. 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene<br />
Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des<br />
§ 15 Abs. 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der Waffenbesitzkarte<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein<br />
der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf<br />
dem Dienstweg dem Bundesverwaltungsamt und setzt die Anerkennung<br />
von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein<br />
angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das Bundesverwaltungsamt<br />
eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren<br />
ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen<br />
Vereins zu beachten.<br />
§ 15 Abs. 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die keinem Verband<br />
angeschlossen sind, einzuhalten.<br />
15.6 Das Bundesverwaltungsamt entscheidet bei der Genehmigung der<br />
Sportordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Ausführung<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es und der auf seiner Grundlage erlassenen<br />
Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt sich nach<br />
§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Abs. 2 bis 4 in Verbindung<br />
mit Anlage 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6, sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört<br />
die genaue Beschreibung der in § 5 Abs. 1 Nr. 5 AWaffV genannten<br />
Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe „original“ nicht aus.<br />
Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für die Prüfung ohne<br />
Belang. Für das Verfahren gelten die Beteiligungserfordernisse des<br />
§ 15 Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für den Fall der Genehmigung<br />
oder Änderung einer Schießsportordnung. Die Genehmigung der<br />
Schießsportordnung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung<br />
eines Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15<br />
Abs. 1 Nr. 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als seine eigene<br />
zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine bereits genehmigte<br />
Schießsportordnung eines anderen Verbandes verweist, so ist diese<br />
dennoch als solche genehmigungsbedürftig.<br />
15.7 Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Innenministerien / Senatsinnenverwaltungen<br />
die jeweils genehmigten Schießsportordnungen,