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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Anl.II-A1-1.3.5<br />

Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen nach Abb. 12/2 der<br />

Anlage II zur BeschussV aufweisen; die Anforderungen an Reizstoffgeschosse,<br />

Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage<br />

IV zur BeschussV. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene<br />

Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne<br />

des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei.<br />

Anl.II-A1-1.3.6<br />

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschussV<br />

genannten Prüfverfahren. Das Zulassungszeichen für Elektroimpulsgeräte<br />

ist in Abb. 12/1 der Anlage II zur BeschussV festgelegt.<br />

Distanz-Elektroimpulsgeräte sind verboten, denn sie weisen gegenüber herkömmlichen<br />

Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf: Die<br />

Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus<br />

einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare Nahkampf-Situation, und mit<br />

ferngesteuerter Auslösung zu agieren, herabgesetzt.<br />

Anl.II-A1-1.4<br />

Springmesser, die auf Grund ihrer Merkmale nicht einem Verbot unterliegen, zählen<br />

aber weiterhin im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1<br />

Abs. 4 zu Waffen. Somit ist der Umgang mit solchen Messern nur Personen gestattet,<br />

die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Anl.II-A1-1.4.1<br />

Das Verbot für Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 wird schon dann<br />

wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale nicht erfüllt ist.<br />

Fallmesser unterliegen in jedem Fall dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1.<br />

Durch Allgemeinverfügungen nach § 40 Abs. 4 oder Feststellungsbescheide<br />

nach § 2 Abs. 5 können vom Bundeskriminalamt Maßgaben zu bestimmten Messern

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