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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Vorbemerkungen zu §§ 29 bis 33<br />

Art. 1 Abs. 1 Beschluss des Rates 2008/903/EG vom 27.11.2008 über die vollständige<br />

Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft sieht vor, dass alle Bestimmungen des Assoziierungsabkommens<br />

für die Schweiz in ihren Beziehungen u.a. zu Deutschland mit Wirkung<br />

vom 12.12.2008 gelten. Da Anhang B des Assoziationsabkommens auf die Richtlinie<br />

91/477/EWG verweist, gilt auch diese seit dem 12.12.2008 im DEU-CH Verhältnis.<br />

Die Richtlinie enthält neben Vorschriften <strong>zum</strong> Europäischen Feuerwaffenpass auch<br />

Vorschriften zur Harmonisierung des Feuerwaffenrechts in den Mitgliedstaaten und<br />

zu Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft. Mit der Umsetzung<br />

der Richtline sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in der Schweiz ist auch die<br />

Schweiz als Mitgliedstaat im waffenrechtlichen Sinne zu behandeln.<br />

Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich der Rechtslage für Norwegen<br />

und Island. Das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie<br />

der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden<br />

letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des<br />

Schengen-Besitzstands vom 18.05.1999 (ABl. L 176/36 vom 10.7.1999) verweist in<br />

Art. 2 Abs. 2 auf seinen Anhang B und dort – wie auch das Assoziationsabkommen<br />

mit der Schweiz – auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über<br />

die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und die Empfehlung<br />

93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 <strong>zum</strong> Europäischen Feuerwaffenpass<br />

in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar<br />

1996.<br />

Die Schweiz ist auch nach dem Schengen-Beitritt aus außenwirtschaftlicher Sicht<br />

kein EU-Staat und wird insoweit auch als assoziierter Staat den EU-Staaten nicht<br />

gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern in die<br />

Schweiz, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />

aufgeführt sind, seit dem 12.12.2008 eines Doppellizensierungsverfahrens<br />

mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 sowie einer Ausfuhrgenehmigung<br />

durch das BAFA bedarf.<br />

Grundsätzliche Regelungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von erlaubnispflichtigen<br />

Schusswaffen (verkürzte Darstellung)<br />

I. Verbringen nach Deutschland (endgültig)

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