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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

schaft aufrechtzuerhalten (z. B. von Angriffen regelmäßig völlig überraschte<br />

Geschäfts-/Gaststätteninhaber, Taxifahrer etc.).<br />

Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes ist auch<br />

die individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen.<br />

Dabei kommt es darauf an, ob dieser etwa - über die Anforderungen an<br />

die allgemeine persönliche Eignung hinaus – wegen seines Alters<br />

und/oder seiner körperlichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden<br />

Reaktionen in der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnelligkeit,<br />

Behändigkeit, Kraft etc.).<br />

19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann - bei unverändert erforderlicher Einzelfallprüfung<br />

- nach diesen Grundsätzen insbesondere angenommen<br />

werden bei Personen, die - abgesehen von den Fällen des § 55 Abs. 2 -<br />

auf Grund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer<br />

beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen;<br />

zur Beurteilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen<br />

Polizeidienststelle eingeholt werden.<br />

19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete<br />

Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren<br />

Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.<br />

Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer entsprechenden<br />

Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit oder Erforderlichkeit<br />

nur auf ganz bestimmte (Teil-) Tätigkeiten oder Situationen, so<br />

sind auch die unter Anwendung des § 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse<br />

nach Möglichkeit auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken.<br />

Bestehen darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand<br />

oder am ausreichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstände,<br />

ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Überprüfung<br />

des Bedürfnisses durchzuführen.<br />

Zu § 20:<br />

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines<br />

Erbfalls<br />

20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d.h. er hat ohne<br />

eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis<br />

einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen

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