Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
schaft aufrechtzuerhalten (z. B. von Angriffen regelmäßig völlig überraschte<br />
Geschäfts-/Gaststätteninhaber, Taxifahrer etc.).<br />
Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes ist auch<br />
die individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen.<br />
Dabei kommt es darauf an, ob dieser etwa - über die Anforderungen an<br />
die allgemeine persönliche Eignung hinaus – wegen seines Alters<br />
und/oder seiner körperlichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden<br />
Reaktionen in der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnelligkeit,<br />
Behändigkeit, Kraft etc.).<br />
19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann - bei unverändert erforderlicher Einzelfallprüfung<br />
- nach diesen Grundsätzen insbesondere angenommen<br />
werden bei Personen, die - abgesehen von den Fällen des § 55 Abs. 2 -<br />
auf Grund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer<br />
beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen;<br />
zur Beurteilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen<br />
Polizeidienststelle eingeholt werden.<br />
19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete<br />
Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren<br />
Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.<br />
Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer entsprechenden<br />
Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit oder Erforderlichkeit<br />
nur auf ganz bestimmte (Teil-) Tätigkeiten oder Situationen, so<br />
sind auch die unter Anwendung des § 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse<br />
nach Möglichkeit auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken.<br />
Bestehen darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand<br />
oder am ausreichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstände,<br />
ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Überprüfung<br />
des Bedürfnisses durchzuführen.<br />
Zu § 20:<br />
Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines<br />
Erbfalls<br />
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d.h. er hat ohne<br />
eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis<br />
einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen