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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV<br />

heranzuziehen.<br />

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss<br />

antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben<br />

in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das<br />

Geschoss antreibt.<br />

Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert<br />

und gespeichert sowie über ein Ventilsystem <strong>zum</strong> Geschossantrieb freigegeben<br />

wird.<br />

Zu den Waffen, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung<br />

finden, zählen z. B. CO 2 -Waffen.<br />

Anl.II-A2-UA2-1.3<br />

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 angesprochenen Zulassungszeichen<br />

handelt es sich um das PTB-Zeichen im Kreis nach Abb. 6 der Anlage<br />

II zur BeschussV.<br />

Anl.II-A2-UA2-1.4<br />

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.4 betrifft nur solche Kartuschenmunition ,<br />

für die es tatsächlich entsprechend Nr. 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.<br />

Die Munition bedarf eines Prüfzeichens nach Abb. 4 der Anlage II zur BeschussV.<br />

Das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und<br />

nicht auf der Kartusche selbst.<br />

Bei pyrotechnischer Munition kommt diese Freistellung nur <strong>zum</strong> Tragen, soweit sie<br />

der Klasse PM I entspricht und von der BAM zugelassen ist (s. Anl.II-A2-UA2-1.12).<br />

Anl.II-A2-UA2-1.5<br />

Zum Führen von veränderten Langwaffen als so genannten Salutwaffen ist grundsätzlich<br />

ein Waffenschein nach § 10 Abs. 4 erforderlich unbeschadet der Ausnahmeregelungen<br />

nach §§ 12 und 42. Der Kleine Waffenschein reicht nicht aus.

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