Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
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Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine<br />
Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde<br />
kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen<br />
anstellen. In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller<br />
aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.<br />
Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong> Waffenhandel von<br />
dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt, so kann<br />
die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber<br />
die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />
seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte<br />
Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde<br />
für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Abs. 2<br />
der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung<br />
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs<br />
für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels – aus CI-<br />
TI-Gruppe 612 – ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlangen,<br />
dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im Übrigen<br />
dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die<br />
von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.<br />
Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des EGV kann auch bei Anträgen von<br />
Waffenherstellern und -großhändlern – wie beim Einzelhandel mit Waffen<br />
und Munition – von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere<br />
Tatsachen verlangt werden.<br />
Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner die „<strong>Allgemeine</strong><br />
<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> für die Anwendung des Gewerberechts<br />
auf Ausländer (AuslGewVwV).<br />
21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe vor, so muss die<br />
Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht<br />
mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller<br />
das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben<br />
will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der<br />
Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen<br />
Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.<br />
21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt durch Ausstellung