15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 331/11<br />

- 86 -<br />

Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine<br />

Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde<br />

kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen<br />

anstellen. In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller<br />

aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.<br />

Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder <strong>zum</strong> Waffenhandel von<br />

dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt, so kann<br />

die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber<br />

die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />

seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte<br />

Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde<br />

für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Abs. 2<br />

der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung<br />

der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels – aus CI-<br />

TI-Gruppe 612 – ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlangen,<br />

dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im Übrigen<br />

dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die<br />

von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.<br />

Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des EGV kann auch bei Anträgen von<br />

Waffenherstellern und -großhändlern – wie beim Einzelhandel mit Waffen<br />

und Munition – von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere<br />

Tatsachen verlangt werden.<br />

Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner die „<strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> für die Anwendung des Gewerberechts<br />

auf Ausländer (AuslGewVwV).<br />

21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe vor, so muss die<br />

Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht<br />

mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller<br />

das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben<br />

will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der<br />

Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen<br />

Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.<br />

21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt durch Ausstellung

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!