15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 331/11<br />

- 160 -<br />

Zu § 49:<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

49.1 Das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 49 Abs. 1 Nr. 1) meint<br />

den Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen<br />

ist. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es nicht an.<br />

Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie<br />

sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur<br />

vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts<br />

finden Anwendung.<br />

Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) ist dort, wo der<br />

selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Abs. 1<br />

Satz 1 GewO angemeldet ist.<br />

49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels<br />

von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert<br />

die nunmehr zuständige Behörde die waffenrechtlichen Unterlagen über<br />

den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält<br />

diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie<br />

unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.<br />

49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Abs. 2 Nr. 6 zuständige Waffenbehörde<br />

unterrichtet hierüber die Waffenbehörde, die für den von der Sicherstellung<br />

Betroffenen nach den §§ 48 und 49 Abs. 1 allgemein zuständig<br />

ist.<br />

49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins<br />

Ausland, so ist seine Waffenakte an das BVA abzugeben.<br />

49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer Waffenbehörde<br />

geführten Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bekannt, so<br />

stellt sie unter Beteiligung der Meldebehörden Ermittlungen nach dem<br />

Aufenthalt an. Auf die Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im Bundeszentralregister<br />

niederzulegen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen.“Bleiben<br />

diese erfolglos, so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde<br />

die Erlaubnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung<br />

nach angemessener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

hierfür vorliegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!