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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 112 -<br />

Transports durch den Empfänger und gegebenenfalls gleichzeitigen Antragsteller)<br />

oder unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere<br />

für den gewerblichen Transporteur nach § 12 Abs. 1 Nr. 2) ergeben.<br />

Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Abs. 1 abschließend<br />

genannt. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />

der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung<br />

nicht besitzt, ist die Erlaubnis zu versagen.<br />

Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports ist dann von<br />

besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an<br />

der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z. B. Gefahr<br />

des Abhandenkommens der Waffen oder der Munition) begründen.<br />

Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und Munition sind<br />

aufgrund der im internationalen Warenverkehr üblichen hohen Stückzahlen<br />

deutlich höhere Anforderungen an die Transportsicherheit zu<br />

stellen.<br />

Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Munition erfordert<br />

eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbsmäßigen<br />

Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen die für den jeweiligen<br />

Transport festgelegten Sicherheitsstandards vom Eintritt in den<br />

Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es bis zu seinem Verlassen durchgängig<br />

gewährleistet sein.<br />

Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur für den gewerbsmäßigen<br />

Transport von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3<br />

(Kategorie A – D) des <strong>Waffengesetz</strong>es, die durch den Geltungsbereich<br />

des Gesetzes von anderen Ländern in andere Länder durchgeführt<br />

(Durchfuhr) werden sollen.<br />

Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbsmäßigen<br />

Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition oder den Transport in<br />

geringer Menge (in der Regel weniger als 20 Stück Schusswaffen) handelt.<br />

Für Kriegswaffen gelten die besonderen Bestimmungen des<br />

Kriegswaffenkontrollgesetzes. Sie gelten für den gewerbsmäßigen<br />

Transport von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A-D)<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es, die in den Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

eingeführt (Einfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>-

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