Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 112 -<br />
Transports durch den Empfänger und gegebenenfalls gleichzeitigen Antragsteller)<br />
oder unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere<br />
für den gewerblichen Transporteur nach § 12 Abs. 1 Nr. 2) ergeben.<br />
Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Abs. 1 abschließend<br />
genannt. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />
der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung<br />
nicht besitzt, ist die Erlaubnis zu versagen.<br />
Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports ist dann von<br />
besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an<br />
der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z. B. Gefahr<br />
des Abhandenkommens der Waffen oder der Munition) begründen.<br />
Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und Munition sind<br />
aufgrund der im internationalen Warenverkehr üblichen hohen Stückzahlen<br />
deutlich höhere Anforderungen an die Transportsicherheit zu<br />
stellen.<br />
Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Munition erfordert<br />
eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbsmäßigen<br />
Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen die für den jeweiligen<br />
Transport festgelegten Sicherheitsstandards vom Eintritt in den<br />
Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es bis zu seinem Verlassen durchgängig<br />
gewährleistet sein.<br />
Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur für den gewerbsmäßigen<br />
Transport von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3<br />
(Kategorie A – D) des <strong>Waffengesetz</strong>es, die durch den Geltungsbereich<br />
des Gesetzes von anderen Ländern in andere Länder durchgeführt<br />
(Durchfuhr) werden sollen.<br />
Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbsmäßigen<br />
Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition oder den Transport in<br />
geringer Menge (in der Regel weniger als 20 Stück Schusswaffen) handelt.<br />
Für Kriegswaffen gelten die besonderen Bestimmungen des<br />
Kriegswaffenkontrollgesetzes. Sie gelten für den gewerbsmäßigen<br />
Transport von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A-D)<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es, die in den Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
eingeführt (Einfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>-