Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 52 -<br />
Abs. 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen<br />
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung<br />
ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.<br />
Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen<br />
nach § 12 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1<br />
einschlägig.<br />
14.2 § 14 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung für Sportschützen in Vereinen<br />
anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine<br />
im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen<br />
oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.<br />
In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland<br />
nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen.<br />
Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können<br />
schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und<br />
Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt<br />
sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14<br />
Abs. 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende<br />
Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Abs. 3);<br />
andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die<br />
Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,<br />
das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Satz 3) nicht besser gestellt<br />
werden als organisierte Sportschützen.<br />
14.2.1 § 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses<br />
für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes<br />
oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass<br />
- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den<br />
Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also<br />
einmal pro Monat oder 18mal verteilt über das ganze Jahr betrieben<br />
hat (Nummer 1);<br />
- die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung<br />
nach § 15 Abs. 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist<br />
(Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen<br />
Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden<br />
kann.