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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Bundesrat Drucksache 331/11<br />

27.05.11<br />

<strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

der Bundesregierung<br />

In - AV - FJ<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> (WaffVwV)<br />

A. Zielsetzung<br />

Durch die <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> soll ein einheitlicher Vollzug des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es durch die Bundesländer gewährleistet werden. Sie soll den<br />

Verwaltungsbehörden der Länder, die das <strong>Waffengesetz</strong> im Wesentlichen<br />

vollziehen, die Anwendung des Gesetzes erleichtern. Darüber hinaus werden<br />

die durch das <strong>Waffengesetz</strong> vom 11. Oktober 2002, das Gesetz zur Änderung<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es und wei-terer Vorschriften vom 26. März 2008 und die<br />

waffenrechtlichen Änderungen im Vierten Gesetz zur Änderung des<br />

Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (Inkraft-treten 25. Juli 2009) neu<br />

geschaffenen Bestimmungen konkretisiert.<br />

B. Lösung<br />

Erlass einer <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong>.<br />

Die <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> ist notwendig, um das durch unbestimmte<br />

Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein<br />

hohes Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst<br />

einheitlichen bundesweiten Vollzug zuzuführen. Dieser liegt im besonderen<br />

Interesse der vom Waffenrecht betroffenen Personenkreise, deren Umgang<br />

mit Waffen sich häufig nicht auf ein einzelnes Bundesland beschränkt. Die<br />

Vordrucke <strong>zum</strong> <strong>Waffengesetz</strong> werden gesondert erlassen.<br />

Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln<br />

Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de<br />

ISSN 0720-2946

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