Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
- 176 -<br />
Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3<br />
Nr. 3.<br />
Anl.I-A1-UA1-2.2<br />
Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z. B. die Zuführung einer Patrone<br />
aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch<br />
den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste<br />
Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen<br />
Schussauslösevorrichtung ausgelöst.<br />
Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben<br />
werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter<br />
bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss<br />
zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-<br />
Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen <strong>zum</strong><br />
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.<br />
Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling – Typ) sind nicht unter die automatischen<br />
Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit<br />
werden.<br />
Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 <strong>zum</strong> Abschießen<br />
von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten<br />
nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.<br />
Anl.I-A1-UA1-2.4<br />
Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt verwendete Signalpistole<br />
(Leuchtpistole im Kaliber 4 = 26,5 mm).<br />
Anl.I-A1-UA1-2.6<br />
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), deren Bauart nach § 8<br />
BeschG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur<br />
BeschussV („PTB“ mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatzgeräte zu diesen<br />
Waffen <strong>zum</strong> Verschießen pyrotechnischer Munition.<br />
Zusatzgeräte zu diesen Waffen <strong>zum</strong> Verschießen pyrotechnischer Geschosse bedürfen<br />
erst seit dem 1. April 2003 nach § 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann