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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 176 -<br />

Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3<br />

Nr. 3.<br />

Anl.I-A1-UA1-2.2<br />

Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z. B. die Zuführung einer Patrone<br />

aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch<br />

den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste<br />

Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen<br />

Schussauslösevorrichtung ausgelöst.<br />

Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben<br />

werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter<br />

bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss<br />

zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-<br />

Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen <strong>zum</strong><br />

Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.<br />

Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling – Typ) sind nicht unter die automatischen<br />

Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit<br />

werden.<br />

Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 <strong>zum</strong> Abschießen<br />

von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten<br />

nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.<br />

Anl.I-A1-UA1-2.4<br />

Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt verwendete Signalpistole<br />

(Leuchtpistole im Kaliber 4 = 26,5 mm).<br />

Anl.I-A1-UA1-2.6<br />

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), deren Bauart nach § 8<br />

BeschG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur<br />

BeschussV („PTB“ mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatzgeräte zu diesen<br />

Waffen <strong>zum</strong> Verschießen pyrotechnischer Munition.<br />

Zusatzgeräte zu diesen Waffen <strong>zum</strong> Verschießen pyrotechnischer Geschosse bedürfen<br />

erst seit dem 1. April 2003 nach § 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann

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