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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Zu Anlage 2:<br />

Zu Abschnitt 1<br />

Anl.II-A1-1.1<br />

Zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 zählen vollautomatische<br />

Kriegsschusswaffen, die nach der Änderung der Kriegswaffenliste in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. l S. 2506) ihre Kriegswaffeneigenschaft<br />

verloren haben, wenn sie vor dem 2. September 1945 eingeführt<br />

wurden. Maschinengewehre bleiben Kriegswaffen, es sei denn, es handelt sich um<br />

wassergekühlte Maschinengewehre.<br />

Halbautomatische tragbare ehemalige Kriegsschusswaffen fallen nicht unter diese<br />

Bestimmung.<br />

Anl.II-A1-1.2.1.1<br />

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 sind vollautomatische Schusswaffen verboten.<br />

Hierbei handelt es sich um alle Arten von Reihen- / Dauerfeuer schießenden Waffen<br />

(z. B. Pistole Mauser C 96 M 712, Stechkin APS). Gleiches gilt für vollautomatisch<br />

schießende Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen <strong>zum</strong> Antrieb der<br />

Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, die auch unter Beachtung der Freistellungen<br />

der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 überhaupt dem <strong>Waffengesetz</strong><br />

unterfallen, da es auf die Art des Geschossantriebs nicht ankommt.<br />

Anl.II-A1-1.2.1.2<br />

Ebenso fallen unter das Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit einem Kurzwaffengriff,<br />

unabhängig davon, ob der Kurzwaffengriff bereits werkseitig an der Waffe angebracht<br />

wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem Hinterschaft<br />

versehen war, der nachträglich gegen den Kurzwaffengriff ausgetauscht wurde.<br />

Bei einem Kurzwaffengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um einen Handgriff,<br />

der am Gehäuse hinter dem Abzug angebracht ist und nur von einer Hand des<br />

Schützen umfasst wird.

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