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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 124 -<br />

Eine Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Abs. 1 bis 5 berechtigt gleichzeitig<br />

<strong>zum</strong> Besitz der Waffen oder der Munition (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 und<br />

Abs. 2 Nr. 3). Eine Berechtigung <strong>zum</strong> Erwerb von Waffen und Munition<br />

sowie <strong>zum</strong> Führen außerhalb der Befreiungen nach dem <strong>Waffengesetz</strong><br />

ist mit der vorgenannten Erlaubnis zur Mitnahme nicht verbunden.<br />

Die Menge der Munition, die auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 bis 5<br />

berechtigt mitgenommen werden darf, richtet sich nach dem Verwendungszweck.<br />

In der Regel ist der Munitionsbedarf bei Jägern deutlich<br />

geringer als bei Sportschützen.<br />

32.2 Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gelten besondere<br />

Regelungen:<br />

Diese Personen dürfen aus anderen EU- Mitgliedstaaten nach § 32<br />

Abs. 3 die in der Vorschrift genannten Schusswaffen bis zu der dort genannten<br />

Höchstzahl und dafür bestimmte Munition ohne Erlaubnis nach<br />

Deutschland mitnehmen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass,<br />

in dem die Waffen eingetragen sind, und einen Beleg <strong>zum</strong> Nachweis<br />

des Grundes der Reise (z. B. die Einladung zu einer Jagd oder eine<br />

gültige deutsche Jagderlaubnis oder die Einladung zu einer schießsportlichen<br />

oder einer Brauchtumsveranstaltung oder die Ausschreibung<br />

einer solchen) mit sich führen. Nicht jede Art von Schusswaffe<br />

darf mitgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich um lange Repetier-Feuerwaffen<br />

Kat. B 6 und C 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen;<br />

lange Feuerwaffen Kat C 2; lange Feuerwaffen Kat. D;<br />

Druckluft-, Federdruck- und CO 2 -Waffen (genannte Kat. nach der Anlage<br />

I der EG-Waffenrichtlinie).<br />

Der Grund der Reise kann auch im Zusammenhang mit der Jagd, dem<br />

Schießsport oder dem Brauchtum (auch Reparatur von Jagd-, Sportund<br />

Brauchtumswaffen, Aussuchen von speziellen Munitionslosen) anerkannt<br />

werden. Bei einer schießsportlichen Veranstaltung (Wettkampf<br />

oder Training) im Nahbereich einer EU-Binnengrenze kann auch der<br />

Mitgliederausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem<br />

Grenzbereich als Beleg für den Grund der Mitnahme ausreichend sein.<br />

Für die Mitnahme anderer oder der Zahl nach darüber hinausgehender<br />

Waffen und Munition verbleibt es bei der Erlaubnispflicht nach § 32<br />

Abs. 1.

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