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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

tragsteller hat dafür die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3<br />

AWaffV zu machen.<br />

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüberschreitenden<br />

Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestimmtes Dokument<br />

<strong>zum</strong> Nachweis der nationalen Berechtigungen des Inhabers <strong>zum</strong><br />

Waffenbesitz. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme<br />

der dort eingetragenen Schusswaffen und für diese bestimmte<br />

Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur, wenn<br />

dieser Staat zuvor zugestimmt hat (Artikel 12 Abs. 1 der EG-<br />

Waffenrichtlinie).<br />

Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feuerwaffenpasses<br />

darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Interesse die jeweils<br />

gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen sollte.<br />

Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass auch Waffen<br />

eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt sind,<br />

sofern dies von dem anderen Mitgliedstaat verlangt wird. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass die Waffen berechtigt besessen werden (z. B.<br />

Druckluftwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen).<br />

Zu § 33:<br />

Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von<br />

Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des<br />

Gesetzes<br />

33.1 Die in § 33 Abs. 1 geregelte Verpflichtung, die in der Vorschrift genannten<br />

Waffen oder Munition bei einem Verbringen oder bei einer Mitnahme<br />

nach Deutschland aus einem Drittstaat bei der zuständigen Überwachungsbehörde<br />

(Zolldienststellen und Bundespolizei) an<strong>zum</strong>elden<br />

und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 5<br />

sowie in den Fällen, in denen der Umgang mit solchen Waffen oder<br />

Munition verboten ist. Die Anmeldepflicht umfasst neben <strong>zum</strong> Verbleib<br />

im Inland bestimmter Waffen und solcher Munition, auch Waffen und<br />

Munition, die z. B. zur Durchfuhr im Rahmen eines Versandverfahrens,<br />

zur Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung, zur vorübergehenden<br />

Verwendung, oder zur Lagerung in einem Zolllager bzw. in einem<br />

Freilager oder einer Freizone bestimmt sind. Sie gilt unabhängig<br />

von der beabsichtigten zollrechtlichen Bestimmung. Weitergehende<br />

zollrechtliche Vorschriften insbesondere über die Gestellung von Wa-

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