Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
tragsteller hat dafür die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3<br />
AWaffV zu machen.<br />
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüberschreitenden<br />
Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU bestimmtes Dokument<br />
<strong>zum</strong> Nachweis der nationalen Berechtigungen des Inhabers <strong>zum</strong><br />
Waffenbesitz. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme<br />
der dort eingetragenen Schusswaffen und für diese bestimmte<br />
Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur, wenn<br />
dieser Staat zuvor zugestimmt hat (Artikel 12 Abs. 1 der EG-<br />
Waffenrichtlinie).<br />
Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feuerwaffenpasses<br />
darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Interesse die jeweils<br />
gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen sollte.<br />
Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass auch Waffen<br />
eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt sind,<br />
sofern dies von dem anderen Mitgliedstaat verlangt wird. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass die Waffen berechtigt besessen werden (z. B.<br />
Druckluftwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen).<br />
Zu § 33:<br />
Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von<br />
Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des<br />
Gesetzes<br />
33.1 Die in § 33 Abs. 1 geregelte Verpflichtung, die in der Vorschrift genannten<br />
Waffen oder Munition bei einem Verbringen oder bei einer Mitnahme<br />
nach Deutschland aus einem Drittstaat bei der zuständigen Überwachungsbehörde<br />
(Zolldienststellen und Bundespolizei) an<strong>zum</strong>elden<br />
und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 5<br />
sowie in den Fällen, in denen der Umgang mit solchen Waffen oder<br />
Munition verboten ist. Die Anmeldepflicht umfasst neben <strong>zum</strong> Verbleib<br />
im Inland bestimmter Waffen und solcher Munition, auch Waffen und<br />
Munition, die z. B. zur Durchfuhr im Rahmen eines Versandverfahrens,<br />
zur Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung, zur vorübergehenden<br />
Verwendung, oder zur Lagerung in einem Zolllager bzw. in einem<br />
Freilager oder einer Freizone bestimmt sind. Sie gilt unabhängig<br />
von der beabsichtigten zollrechtlichen Bestimmung. Weitergehende<br />
zollrechtliche Vorschriften insbesondere über die Gestellung von Wa-