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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 184 -<br />

terliegen nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV der Zulassung und werden als Kleinstfeuerwerk<br />

der Klasse I eingestuft (BAM P I). Der Umgang mit zugelassenen pyrotechnischen<br />

Gegenständen der Klasse I unterliegt keinen waffenrechtlichen Beschränkungen.<br />

Anl.I-A1-UA3-1.4.3<br />

Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen<br />

Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind (§ 10<br />

Abs. 1 BeschG). Diese Gegenstände sind <strong>zum</strong> Abschießen von einem besonderen<br />

Abschussgerät bestimmt, z. B. Licht-, Schall- und Rauchsignalpatronen für Signalstifte<br />

und für besondere Notsignalgeräte. Gleiches gilt für Vogelschreckraketen, Pfeifraketen,<br />

Raketenknallgeschosse <strong>zum</strong> Verschießen aus SRS-Waffen.<br />

Anl.I-A1-UA3-2<br />

Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nr. 1 dar; hierzu zählen z.B. in<br />

Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition<br />

gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine<br />

den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände<br />

müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen<br />

zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte<br />

sind keine Munition<br />

Anl.I-A1-UA3-3<br />

Geschosse sind dazu bestimmt und geeignet, aus Schusswaffen verschossen zu<br />

werden; sie stellen keine Waffen nach § 1 Abs. 2 dar. Geschosse unterscheiden sich<br />

von Munition nach Anl.I-A1-UA3-1 dadurch, dass sie keine Treibladungen oder pyrotechnische<br />

Sätze enthalten.<br />

Anl.I-A1-UA3-3.1<br />

Zu den festen Körpern zählen auch Schrotladungen z. B. aus Blei, Weicheisen,<br />

Gummi oder Kunststoff sowie Gummi- bzw. Kunststoffgeschosse und Schrotbeutel.

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