Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
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eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt<br />
werden. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ist anwendbar. Ferner ist<br />
in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben<br />
ist. Ggf. ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.<br />
20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine<br />
schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für<br />
das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen)<br />
einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit<br />
des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau<br />
der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 36<br />
Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur<br />
Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche<br />
Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Abs. 3, § 45, § 5 Abs. 2 Nummer 5 ).<br />
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind<br />
Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis<br />
nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der<br />
einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon<br />
ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur<br />
Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist<br />
z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige<br />
Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige<br />
Schusswaffe erbt.<br />
20.4 Die Arbeitsgruppe "dynamische Druckmessung" der Physikalisch-<br />
Technischen Bundesanstalt (PTB) hält auf ihrer Homepage Informationen<br />
über die nach der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für<br />
Erbwaffen (TR) – vom 01.04.2008 (BAnz. Nr. 50, S.1167) zertifizierten<br />
Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der<br />
PTB laufend fortgeschrieben.<br />
20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach<br />
§ 21 ein (§ 20 Abs. 5 Satz 1).<br />
Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche<br />
Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.<br />
Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick<br />
auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder <strong>zum</strong> Zweck der Reinigung),<br />
darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser<br />
nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kauf-