15.07.2014 Aufrufe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 331/11<br />

- 80 -<br />

eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt<br />

werden. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ist anwendbar. Ferner ist<br />

in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben<br />

ist. Ggf. ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.<br />

20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine<br />

schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für<br />

das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen)<br />

einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit<br />

des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau<br />

der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 36<br />

Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur<br />

Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche<br />

Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Abs. 3, § 45, § 5 Abs. 2 Nummer 5 ).<br />

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind<br />

Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis<br />

nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der<br />

einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon<br />

ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur<br />

Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist<br />

z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige<br />

Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige<br />

Schusswaffe erbt.<br />

20.4 Die Arbeitsgruppe "dynamische Druckmessung" der Physikalisch-<br />

Technischen Bundesanstalt (PTB) hält auf ihrer Homepage Informationen<br />

über die nach der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für<br />

Erbwaffen (TR) – vom 01.04.2008 (BAnz. Nr. 50, S.1167) zertifizierten<br />

Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der<br />

PTB laufend fortgeschrieben.<br />

20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach<br />

§ 21 ein (§ 20 Abs. 5 Satz 1).<br />

Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche<br />

Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.<br />

Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick<br />

auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder <strong>zum</strong> Zweck der Reinigung),<br />

darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser<br />

nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kauf-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!