Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 12<br />
AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten untergebrachten<br />
Schießstätten durchzuführen sind, müssen die tatsächlich auf den zu<br />
prüfenden Anlagen verwendeten Schusswaffen benutzt werden. Die<br />
Schusswaffen sind in den auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig<br />
zu benennen.<br />
Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.<br />
27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse<br />
mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen,<br />
mit der in der Schießstätte geschossen werden darf. Bei in fliegenden<br />
Bauten untergebrachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung<br />
vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffensystem wie<br />
z. B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell und Kaliber).<br />
Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zulässigen<br />
Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere kommen Festlegungen<br />
über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art<br />
der zulässigen Ziele (Papierscheiben, Stahlziele o. ä.) in Betracht. Diese<br />
Angaben sind gegebenenfalls aus dem Abnahmegutachten des mit<br />
der Abnahmeprüfung betrauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen.<br />
Diese Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten,<br />
die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und<br />
können diesen entnommen werden.<br />
27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in § 12 Abs. 4 und 6<br />
AWaffV genannten Personen.<br />
27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zuständige Behörde<br />
das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen<br />
und auf dieser Grundlage dem Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen.<br />
Die Prüfung ist zu dokumentieren und das Protokoll ist dem<br />
Schausteller zu übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim<br />
Betrieb der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde<br />
sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ordnungsgemäß<br />
geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen soll den für die<br />
Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten u. ä. zuständigen Behörden<br />
(Gewerbeämtern, Marktmeistern u. ä.) im Zusammenhang mit