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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 12<br />

AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten untergebrachten<br />

Schießstätten durchzuführen sind, müssen die tatsächlich auf den zu<br />

prüfenden Anlagen verwendeten Schusswaffen benutzt werden. Die<br />

Schusswaffen sind in den auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig<br />

zu benennen.<br />

Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.<br />

27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse<br />

mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen,<br />

mit der in der Schießstätte geschossen werden darf. Bei in fliegenden<br />

Bauten untergebrachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung<br />

vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffensystem wie<br />

z. B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell und Kaliber).<br />

Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zulässigen<br />

Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere kommen Festlegungen<br />

über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art<br />

der zulässigen Ziele (Papierscheiben, Stahlziele o. ä.) in Betracht. Diese<br />

Angaben sind gegebenenfalls aus dem Abnahmegutachten des mit<br />

der Abnahmeprüfung betrauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen.<br />

Diese Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten,<br />

die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und<br />

können diesen entnommen werden.<br />

27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in § 12 Abs. 4 und 6<br />

AWaffV genannten Personen.<br />

27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zuständige Behörde<br />

das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen<br />

und auf dieser Grundlage dem Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen.<br />

Die Prüfung ist zu dokumentieren und das Protokoll ist dem<br />

Schausteller zu übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim<br />

Betrieb der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde<br />

sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ordnungsgemäß<br />

geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen soll den für die<br />

Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten u. ä. zuständigen Behörden<br />

(Gewerbeämtern, Marktmeistern u. ä.) im Zusammenhang mit

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