Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
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Drucksache 331/11<br />
Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland sieht vor, dass<br />
Sportschützen und Brauchtumsschützen (nicht Jäger) aus Österreich<br />
oder Deutschland bestimmte Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass<br />
in den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bayern)<br />
mitnehmen können.<br />
b) aus Drittstaaten<br />
- Erlaubnis immer notwendig<br />
- Voraussetzung für Erlaubnis bei z. B. Sammlern, Gefährdeten, Jägern<br />
mit mehr als drei Langwaffen, Sportschützen mit mehr als sechs<br />
Schusswaffen, Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzelladeroder<br />
Repetierlangwaffen:<br />
Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis<br />
- Voraussetzung für Erlaubnis bei Jägern mit bis zu drei Langwaffen,<br />
Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen oder Brauchtumsschützen<br />
mit bis zu drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen:<br />
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,<br />
dass Unzuverlässigkeit oder mangelnde persönliche Eignung im Sinne<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es vorliegen. Weitere Voraussetzungen wie Alter und<br />
Sachkunde sind nicht zu prüfen.<br />
III.<br />
Verbringen aus Deutschland (endgültig)<br />
a) in EU-Staat<br />
- Erlaubnis immer notwendig<br />
- Voraussetzung für Erlaubnis:<br />
Vorherige Zustimmung des Empfängerstaates muss vorliegen.<br />
Transport darf nur durch Berechtigten erfolgen. (Inhaber deutscher waffenrechtlicher<br />
Erlaubnis oder gewerblicher Transporteur)<br />
b) in Drittstaat<br />
- keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.