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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

aus denen sich die Sportdisziplinen ergeben, elektronisch zur Weiterleitung<br />

an die zuständigen Stellen. Die Schießsportordnungen werden<br />

außerdem zeitnah in ihrer jeweils genehmigten Fassung unter der Adresse<br />

http://www.bundesverwaltungsamt.de veröffentlicht.<br />

15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Abs. 1<br />

AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren<br />

in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 5 vom Bundeskriminalamt<br />

getroffen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer<br />

vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens<br />

eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der<br />

Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer<br />

Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.<br />

Zu § 15a<br />

Sportordnungen<br />

In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in<br />

einem Paragraphen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst<br />

und näher geregelt.<br />

15a.1 Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.<br />

Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rahmen des<br />

sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmäßigen Schießens<br />

nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch Schießübungen des Verteidigungsschießens<br />

im Sinne des § 22 AWaffV nicht zulässig. Zulässig<br />

ist es, wenn der Schütze seinen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt,<br />

das zu Schallschutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z. B.<br />

sog. Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung von<br />

Lärmemissionen).<br />

Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen<br />

oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder<br />

mehrerer der folgenden Elemente:<br />

- Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.<br />

- Der Schütze versucht, sich in eine durchschusssichere Deckung zu<br />

begeben.<br />

- Der Schütze kennt den Ablauf der Übung nicht, denn es soll die Verteidigung<br />

auf einen überraschenden Angriff geübt werden.

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