Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 331/11<br />
- 148 -<br />
Zu § 38:<br />
Ausweispflichten<br />
38.1 In den Fällen, in denen ein Verbringen aus einem Drittstaat zwischen<br />
„gewerbsmäßigen“ Waffenherstellern oder -händlern auf der Grundlage<br />
einer längerfristigen Erlaubnis hierzu erfolgt (vgl. Nummer 29.4), kann<br />
an Stelle des Erlaubnisscheins auch eine Bescheinigung mitgeführt<br />
werden, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt.<br />
38.2 Eine Bescheinigung nach § 38 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist mitzuführen.<br />
38.3 Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis<br />
oder Reisepass, die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein<br />
mitführen. Das Mitführen der Waffenbesitzkarte ist verzichtbar, sofern<br />
sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen.<br />
In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied<br />
derselben Jagdgesellschaft die entsprechende Waffenbesitzkarte mit<br />
sich führt.<br />
Zu § 39:<br />
Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau<br />
39.1 Auskunft nach § 39 Abs. 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall<br />
gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung<br />
über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst<br />
auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen<br />
vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen,<br />
dürfen nicht verlangt werden.<br />
39.2 Eine Nachschau soll grundsätzlich mit der angemessenen Rücksichtnahme<br />
durchgeführt werden. Die betrieblichen Belange sind, soweit<br />
möglich, zu wahren.<br />
Bei Erlaubnisinhabern nach § 21 soll der Geschäftsbetrieb insbesondere<br />
anhand der Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbücher in unregelmäßigen<br />
Abständen - mindestens jedoch alle zwei Jahre - überprüft<br />
werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende<br />
die ihm nach dem <strong>Waffengesetz</strong> und den Durchführungsbe-