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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

- 170 -<br />

Anl.I-A1-UA1-1.2.1<br />

Tragbare Gegenstände, die <strong>zum</strong> Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur<br />

dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen<br />

unterliegen. Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte <strong>zum</strong> Abschießen von Kartuschenmunition.<br />

Zu den Geräten gehören Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, die<br />

einen Gaslauf haben, sowie Signalwaffen.<br />

Schussapparate zur Ausbildung und Dressur von Hunden, bei denen Geschosse (z.<br />

B. Dummys) mittels Kartuschen angetrieben werden, fallen auf Grund ihrer Zweckbestimmung<br />

nicht unter das <strong>Waffengesetz</strong>; sie unterliegen der Zulassungspflicht<br />

nach dem BeschG.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.2.2<br />

Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen<br />

unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß<br />

feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt<br />

werden. Deshalb ist das <strong>Waffengesetz</strong> auf diese Gegenstände beispielsweise auch<br />

in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit<br />

Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch<br />

wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anl.I-A2-7).<br />

Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen,<br />

von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes<br />

ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-<br />

Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.<br />

Anl.I-A1-UA1-1.3<br />

Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles und eines Schalldämpfers richtet sich in<br />

der Regel danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.<br />

Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt,<br />

wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen<br />

Zustand versetzt werden können.

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