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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

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Drucksache 331/11<br />

persönliche Eignung (§ 6) festgestellt sind, den Antrag, der folgende<br />

zusätzliche Angaben enthalten muss:<br />

17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung<br />

folgender Punkte:<br />

a) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der<br />

Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan,<br />

zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nummer 17.3),<br />

b) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der<br />

geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft<br />

der angestrebten Sammlung,<br />

c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung<br />

durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 ergänzt<br />

werden soll bzw. besondere Begründung der kulturhistorischen - einschließlich<br />

technikgeschichtlichen - Bedeutung insgesamt, wenn eine<br />

Sammlung hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen bestehen<br />

soll;<br />

17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art, wie sie<br />

chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden<br />

sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen.<br />

Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert<br />

aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu<br />

kennzeichnen;<br />

17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen unter genauer<br />

Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;<br />

17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;<br />

in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten<br />

Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche<br />

Sachkunde als erbracht;<br />

an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in<br />

§ 1 Abs. 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei<br />

einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden<br />

kann, sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst;<br />

die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand<br />

des Bedürfnisnachweises;

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